In den letzten Wochen gab es einige Veränderungen in den verschiedenen Corona-Bekämpfungsverordnungen, darum möchten wir hier noch einmal auf die derzeit gültigen Regeln für die Bildungsveranstaltungen hinweisen.
Für Angebote in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen gelten:
- Maskenpflicht: Die Maskenpflicht gilt stets in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht immer dann, wenn sie in der Corona-Bekämpfungsverordnung in den einzelnen Regelungen ausdrücklich angeordnet wird. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
- Testpflicht für Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Lehrende (3G): Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist. Dieser beobachtete Selbsttest ist sowohl für minderjährige als auch für volljährige Personen zulässig. Natürlich sind auch Tests von offiziellen Testcentern möglich.
- Pflicht zur Kontakterfassung
- Pflicht zur Vorhaltung eines Hygienekonzepts
Beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt die 2G+-Regelung, d.h. er ist im Innenbereich nur zulässig, wenn ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige – auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind – teilnehmen. Alle Teilnehmenden – auch volljährige geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen – benötigen einen Testnachweis.
Es gilt die Maskenpflicht, soweit die Art der Tätigkeit dies erlaubt.
Die Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen entfällt nur dann, wenn durchgängig die Maskenpflicht eingehalten wird. Das Erfordernis der „durchgängigen Maskentragung“ zum Zwecke des Wegfalls der Maskenpflicht ist streng auszulegen: Auch eine zeitweilige bzw. kurzfristige Abnahme der Maske, z.B. für den Verzehr von Speisen oder Getränken, führt dazu, dass die Testpflicht nicht entfallen kann.
Für Beschäftigte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Musik- und Kunstschulen sowie selbstständige Lehrerinnen und Lehrer gilt die 3G-Regelung. Für Ehrenamtliche gilt ebenso wie für die sonstigen Teilnehmenden die 2G+-Regelung.
Für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Außenbereich bestehen keine Einschränkungen, wenn dieser im privaten Raum stattfindet. Findet er im öffentlichen Raum statt, kann er unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen stattfinden.