Für Angebote in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen gilt seit dem 18. März 2022:
- die Maskenpflicht oder
- die Testpflicht (3-G-Regelung)
für Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer und Lehrende.
Es obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter, welche der beiden Alternativen für das jeweilige Bildungsangebot gelten soll. Dieses ist dann für alle Teilnehmenden bindend. Bei der Testpflicht ist ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort möglich. Die Masken dürfen also abgenommen werden, wenn sich alle die, die gemäß der 3G-Regelung testpflichtig sind, getestet haben.
Selbstverständlich können Einrichtungen aus Hausrecht ausüben und eigene Regelungen festlegen.
An welche Regelungen müssen sich außerschulische Musikschulen und Kunstschulen halten?
Beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht gilt die 3G-Regelung, d.h. er ist nur zulässig, wenn ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen oder getestete Personen teilnehmen.