Mittlerweile ist die neueste Corona-Bekämpfungsverordnung gültig, die ein Ampelsystem von 3 Leitindikatoren und daraus resultierende verschiedene Regelungen bezüglich der Handhabungen von Teilnahme am öffentlichen Leben, Test- und Maskenpflicht vorsieht. Gemäß § 16 der 26. CoBeLVO sind jedoch außerschulische Bildungsveranstaltungen und Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach wie vor wie folgt möglich:
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen sowie unter Vorhaltung eines Hygienekonzepts erlaubt. Es gelten wie zuletzt:
- die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der CoBeLVO; die Maskenpflicht entfällt am Platz, soweit der Veranstalter entweder das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder die Testpflicht nach § 3 Abs. 7 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1.
Das Abstandsgebot nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden.
Für Sportangebote gelten jedoch folgende Vorgaben: Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Im Innenbereich gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 7. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 3 Abs. 7 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesangsunterricht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.
Die Warnstufen finden Sie hier.