Ab dem 2. Juli 2021 gilt die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung. Sie gilt zunächst bis zum 30. Juli 2021.
Damit werden Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 in Präsenzform generell wieder zulässig.
Einzuhalten sind:
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt am Platz, soweit der Veranstalter entweder das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorsieht,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
Das Abstandsgebot nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden.
Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.