23. Corona-Bekämpfungsverordnung

Am 18.06.2021 tritt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Solange die Inzidenzen unter 100 liegen (denn hier tritt noch die Bundesnotbremse in Kraft) gelten folgende Vereinbarungen:

  • Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts in Präsenzform zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich eine Testpflicht.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn alle Teilnehmenden einen fest zugewiesenen Platz einnehmen, der dokumentiert wird.
  • Das Abstandsgebot kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden.
  • Findet der Präsenzunterricht an mindestens drei Tagen pro Woche mit der gleichen festen Lerngruppe statt, ist zur Erfüllung der Testpflicht nach Satz 2 Nr. 4 eine zweimalige Testung pro Woche ausreichend, wobei am ersten Unterrichtstag der Woche der Nachweis einer Testung erforderlich ist und zwischen den Testungen mindestens 48 Stunden liegen müssen.
  • Die Testpflicht entfällt u.a. bei folgenden Angeboten: Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“,  Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Erstorientierungskurse, der Sprachkurse; Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen; Erste-Hilfe-Kurs [Auszug, angepasst an die Kurse, die in der Regel im Portfolio der ELAG sind].
  • Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu 30 teilnehmenden Personen und im Innenbereich in Gruppen von bis zu zehn teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Unterricht von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Tatsächlich gibt mit Verweis auf die SchAusnahmV des Bundes (https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html) auch die Bestätigung, dass eine Testpflicht für Genesene und Geimpfte nicht notwendig ist. Dort heißt es im Abschnitt 3 (§ 7): “Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.”

Aktualisiert am 17. Juni 2021
Kategorie: Aktuelles