22. Corona-Bekämpfungsverordnung

In der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz ist eine schrittweise Öffnung für die Weiterbildungseinrichtungen geregelt.

  • Nach § 14 Abs. 2 sind Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer teilnehmenden Person pro angefangene 10 qm Fläche des Unterrichtsraums oder im Freien in Präsenzform zulässig.
  • Auf 50 qm Fläche ist also die Anwesenheit von einer Lehrkraft und bis zu 5 Kursteilnehmenden gleichzeitig zulässig.
  • Folgende Angebote sind ungeachtet der obenstehenden Quadratmeter-Regelungen mit mehreren Teilnehmenden zulässig, sofern entsprechende Hygienekonzepte vorliegen und unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen: Kurse und Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“, Kurse und Prüfungen der Integrationskurse, der Berufssprachkurse, der Erstorientierungskurse, Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen, Erste-Hilfe-Kurse.  
  • Präsenzmaßnahmen müssen wie bisher mit dem „Hygienekonzept für außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus- und Fort- und Weiterbildung“ durchgeführt werden.
  • Es empfiehlt sich, auf die Möglichkeit der Nutzung der kostenlosen Schnelltest zu verweisen, eine Testpflicht ist in der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung jedoch nicht vorgesehen.
  • Aktuell gibt es noch keine Ausnahmen für Geimpfte oder Genesense. Es zeichnet sich jedoch ab, dass in der nächsten Verordnung, die am 18.6.2021 veröffentlicht wird, diese nicht mehr mitgezählt werden, zumindest bei einer niedrigen Inzidenz. Wir berichten darüber, sobald wir näheres wissen.

Aktualisiert am 8. Juni 2021
Kategorie: Aktuelles