21. Corona-Bekämpfungsverordnung

Seit dem 19. Mai gilt die neueste Corona-Bekämpfungsverordnung.

  • Es gilt weiterhin, dass Weiterbildung in Präsenz bis zu einer Inzidenz von 100 bei gleichzeitiger Anwesenheit von einer Person pro angefangenen 20 qm erlaubt ist. Diese Regel gilt auch für Weiterbildung im Freien. Diese Vorgaben sind unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus der Teilnehmenden.
  • Ausnahmen gelten für verschiedene Angebote, z.B. Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen. Hier müssen nur die allgemeinen Schutzmaßnahmen (u.a. 1,5 m Abstand und Maskenpflicht) eingehalten werden.
  • Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 165 ist die Lage etwas unübersichtlich, da durch das Bundesinfektionsschutzgesetz eigentlich Wechselunterricht vorgeschrieben ist.
  • In den FAQs des Weiterbildungsministeriums steht dazu folgendes: “Da es dazu bisher keine genaue Auslegung des Bundes gibt, gehen wir davon aus, dass sich diese Vorgabe auf das Abstandsgebot bezieht. Es gilt somit weiterhin die Regel, dass bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m auch eine ganze Lerngruppe unterrichtet werden kann.”
  • Das Hygienekonzept für die Weiterbildung finden Sie hier.
  • Es gibt keine Testpflicht in der Weiterbildung; selbstverständlich kann man als Veranstalter über das Hausrecht von den Teilnehmenden den Nachweis eines negativen Tests einfordern. Dafür bieten die kostenlosen Bürgertests eine gute Möglichkeit.
Aktualisiert am 17. Mai 2021
Kategorie: Aktuelles