ABC

Förderung der Weiterbildung
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Förderkriterien

Das ABC der Weiterbildung verweist an verschiedenen Stellen auf die Kriterien für die Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen verwiesen. Es ist sowohl bei den anderen Weiterbildungsträgern wie dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz ein anerkanntes Instrument der Qualitätssicherung.

Das erste ABC der Weiterbildungsförderung erschien 1997 auf der Basis einer Vorlage aus der Evangelischen Erwachsenenbildung. Zwei Jahre zuvor hatte die Landesregierung das Weiterbildungsgesetz (WBG) novelliert und dabei den anerkannten Landesorganisationen einen größeren Spielraum im Hinblick auf die Gestaltung ihrer internen Strukturen und die Mitwirkung im öffentlich verantworteten und geförderten Weiterbildungssystem eingeräumt. Ein großer Teil der Verantwortung bezüglich der Festlegung der Förderfähigkeit liegt seitdem bei der Statistikkommission des Landesbeirats für Weiterbildung. Diese legt strittige Fragen im Hinblick auf die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen bzw. Maßnahmetypen aus.

Bitte beachten

Die staatlich anerkannten Träger der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz haben im April 2019 eine gemeinsame Handreichung zum Weiterbildungsgesetz verabschiedet. Die Regelungen der Handreichung sind für alle Träger verbindlich. Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen an die ELAG-Geschäftsstelle oder die landeskirchlichen Einrichtungen für Erwachsenbildung in Simmern, Kaiserslautern und Darmstadt (EEB Rheinland-Süd e.V., Ev. Arbeitsstelle Bildung & Gesellschaft, Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKHN).

A C H T U N G  

2023 ändern sich in der Durchführungsverordnung zum Weiterbildungsgesetz einige langjährige Regelungen.

Einzelmaßnahme und längerfristige Maßnahmen

Veranstaltungen mit mehr als 3 Unterrichtseinheiten werden längerfristige Maßnahmen, d.h. für diese Veranstaltungen müssen Teilnehmendenlisten ausgefüllt werden. Einzelmaßnahmen sind zukünftig Veranstaltungen von 1-3 UEs. 

Sachgebiete

Die Sachgebiete 8-11 werden neu konzipiert und ein 12. kommt dazu:

8. Kunst, kulturelle Bildung, kreatives Gestalten
9. Gesundheit, Hauswirtschaft, Ernährung
10. Nachholen von Schulabschlüssen, Alphabetisierung und Grundbildung, Deutsch als Zweitsprache
11. Einführung in eine Sportart
12. Integrationskurse, sachgebietsübergreifende Maßnahmen (interdisz. Angebote, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen)

Teilnehmende

Die Quote der Teilnehmer*innen aus Rheinland-Pfalz wird ab dem 1.1.2023 bei 50 Prozent liegen (vorher 75 Prozent). Zukünftig soll sie in der Statistik des Landes abgebildet werden, sodass der Wohn-/Dienstort erfasst werden müssen. Derzeit wird noch geklärt, in welcher Form das erfolgt (Stand: Februar 2023).

Synchrone Online-Maßnahmen

Bisher konnten Online-UEs, bei denen sich alle Teilnehmenden gemeinsam und gleichzeitig online versammeln, nur aufgrund von Corona über eine Ausnahmeregelung genau wie Präsenz-UEs abgerechnet werden. Die neue Eckwerteregelung,  die mit der neuen DVO in Kraft tritt, ermöglicht es zukünftig, Online-UEs dauerhaft wie Präsenz-UEs abzurechnen. Die Teilnehmendenliste muss dann nicht von den Teilnehmenden unterschrieben werden, sondern nur von der ReferentIn.

Online-Selbstlernphasen (asynchrone Online-Maßnahmen)

Mit der neuen DVO wird es auch möglich sein, Online-Selbstlernphasen abzurechnen. Diese finden innerhalb eines definierten Zeitraums statt und werden von einer Lehrkraft bzw. Tutor*in begleitet (d.h. es werden Rückfragen beantwortet). Die Online-Selbstlernphasen müssen in der Veröffentlichung angekündigt werden, benötigen dann aber keinen weiteren Nachweis. Sie gehen aber nur mit halbem Umfang in die Vergütung ein, d.h. wenn man 2 UE Selbstlernphasen in eine Veranstaltung integriert, dann wird davon nur 1 UE vergütet. Außerdem darf die Zahl der UEs in Online-Selbstlernphasen nicht mehr als 25% aller Online-UEs betragen (bezogen auf alle Online-UEs der ELAG). 

Die Änderungen werden voraussichtlich im April 2023 veröffentlicht und gelten dann rückwirkend. Im Anschluss wird eine neue Handreichung erarbeitet und dann im Nachgang das ABC der Weiterbildung aktualisiert. Es wird also dauern, bis alle Unterlagen dazu vorliegen werden. Das ABC auf unserer Website ist also derzeit nicht in allen Punkten stimmig, da wir auf die Veröffentlichung der DVO noch warten. 

Ein Überblick

  • Die Veranstaltungen müssen Gelegenheiten zum organisierten Lernen bieten. Die Lernprozesse müssen so gestaltet sein, dass sie gegenüber anderen Elementen wie Verkündigung, Meditation, Geselligkeit, Unterhaltung deutlich überwiegen.
  • Zum organisierten Lernen gehört selbstverständlich das Üben des Gelernten. Dieses Üben muss jedoch im engeren Zusammenhang mit dem Lernprozess stehen. Wenn das Ausüben des Gelernten überwiegt, handelt es sich nicht mehr um eine förderfähige Weiterbildungsveranstaltung.
  • Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden (z.B. durch Plakate, Aushänge, Handzettel, Rundbriefe, Pressemeldungen, Programme, das Internet oder ähnliches).
  • Die Veröffentlichung muss so gestaltet sein, dass der Charakter als Bildungsangebot deutlich wird. Dies wird insbesondere durch die Themenformulierung gewährleistet, ferner durch Untertitel oder andere Zusätze, die die inhaltlichen und pädagogischen Zielsetzungen erläutern.
  • Bei längerfristigen Veranstaltungen (in der Regel ab 8 Unterrichtsstunden) ist eine Teilnahmeliste erforderlich.
  • Die Teilnahmezahl muss mindestens 8 Personen betragen.
  • Für die Bezuschussung wird zusätzlich zur Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis eingereicht, durch den das Thema, die Veranstaltungsart, der Veranstaltungsort und -zeitraum, die Zahl der teilnehmenden Männer und Frauen ab 16 Jahren sowie die Zahl der Unterrichtsstunden dokumentiert werden.
  • Beratung, Unterstützung sowie Muster für Handzettel, Plakate, Veranstaltungsnachweise und Teilnahmelisten erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung in Ihrer Region. Die Adressen finden sich im Anhang.

Wichtige Begrenzungen im Überblick

Bei den Weiterbildungsstunden bzw. Veranstaltungsarten

Einzelveranstaltungen

Maßnahmen mit weniger als acht Unterrichtsstunden sind Einzelmaßnahmen – unabhängig von der Anzahl der Einzeltermine (d.h. eine kleine Reihe mit drei Terminen zu je zwei Unterrichtsstunden gilt gemäß Weiterbildungsgesetz als Einzelveranstaltung).

Ausnahme: Politische Bildung und Maßnahmen, die der Gleichstellung von Mann und Frau dienen – hier wird bereits ab sechs Unterrichtsstunden eine Maßnahme als längerfristig angesehen.

Längerfristige Maßnahmen

Als längerfristig gilt eine Maßnahme, die mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst (unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage). Bei längerfristigen Maßnahmen (mit oder ohne internatsmäßige Unterbringung) sind pro Tag durchschnittlich höchstens zehn Unterrichtsstunden anrechenbar, unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage. Der An- wie der Abreisetag können als ganzer Tag gezählt werden.

Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung

Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung gibt es eine Mindeststundenzahl pro Tag von sechs Unterrichtsstunden.
Maßnahmen mit geringerem Unterrichtsstundenanteil werden als längerfristige Maßnahme ohne internatsmäßige Unterbringung behandelt. Angerechnet werden dabei nur die tatsächlichen Bildungsphasen.

Kurse im Bereich Gesundheitsbildung (incl. Gymnastik, Sport, Yoga etc.), Kreatives Gestalten und Musik (mit Ausnahme von Literaturkursen) sind auf zwanzig Unterrichtsstunden pro Kurs begrenzt. Im rehabilitativen Bereich sind maximal dreißig Unterrichtsstunden möglich. Bei einer erneuten Ausschreibung desselben Kurses ist die Abrechnung nur möglich, wenn mindestens fünfzig Prozent der Teilnehmenden neu hinzugekommen sind. Kurse aus den Bereichen Bewegung und Musik sind nur mit mindestens acht Teilnehmenden förderfähig (ohne Ausnahmeregelung).

Bei den Teilnehmenden

  • Die Mindestteilnahmezahl beträgt acht Personen – begründete Ausnahmefälle lassen eine Untergrenze von fünf Teilnehmer/innen zu (außer bei Bewegungs- und Musikkursen).
  • Es gibt eine Obergrenze von sechzig Teilnehmenden. Bei höheren Teilnahmezahlen kann die Veranstaltung zwar im Rahmen des Gesetzes abgerechnet werden, allerdings dürfen nur maximal sechzig Teilnehmende für die Statistik angegeben werden.
  • Außerdem: Bei Seminaren mit unterschiedlichen Veranstaltungsformen (Einzel-, längerfristig, internatsmäßig) ist die Veranstaltungsform maßgebend, deren Stundezahl überwiegt.

Übersicht der Stichworte von A bis Z

A

B

C

D

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F

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H

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J

K

L

M

O

P

Q

R

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V

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Z

 

Alphabetisierung und Grundbildung

Die LEO-Studie 2019 zeigt, dass 6,2 Millionen Erwachsene in Deutschland funktionale Analphabet/innen sind: Sie können zwar einzelne Sätze lesen oder schreiben, nicht jedoch zusammenhängende – auch kürzere – Texte. Fehlerhaftes Schreiben trotz gebräuchlichen Wortschatzes zeigt sich bei über zehn Millionen Menschen, dies betrifft vor allem die Rechtschreibung.

Negative schulische Erfahrungen, Resignation nach misslungenen Arbeits- und Partnerschaftsbeziehungen und/oder mangelndes Selbstvertrauen in die eigenen Fähigkeiten veranlassen nicht wenige Menschen aufzugeben, obwohl sie durch eine intensive Förderung dieses so wichtige Ziel erreichen könnten.

Kurse zur Alphabetisierung werden über verschiedene Programm gefördert. Hier liegt die Mindestteilnahmezahl bei fünf Personen. Da die Betroffenen oft nur schwer zu erreichen sind, empfiehlt sich bei solchen Angeboten eine enge Kooperation mit den landeskirchlichen Einrichtungen der Evangelischen Erwachsenenbildung und der  ELAG. Für Maßnahmen im Bereich Alphabetisierung können in der  ELAG auch Mittel zur Sonderförderung ( Sonderfördermittel) beantragt werden.

Altenarbeit, Altenbildung

In der Altenarbeit mischen sich häufig mehrere Elemente und Intentionen: geistlich-seelsorgerische Begleitung, Kontaktpflege, Geselligkeit, Unterhaltung – nicht zuletzt jedoch auch Bildung. Als öffentliche Weiterbildungsangebote kann man nur solche Veranstaltungen geltend machen, bei denen der Bildungscharakter überwiegt, d.h. mindestens die Hälfte der Zeit als → Organisiertes Lernen gestaltet ist. Dieser Zeitanteil wird gefördert. In jedem Falle ist die → Veröffentlichung ausschlaggebend: Förderungsfähig sind nur solche Veranstaltungen, zu denen unter Angabe einer Thematik öffentlich eingeladen wurde. Die bloße Ankündigung als „Altennachmittag“, „Seniorenkreis“ o.ä. genügt nicht. Allerdings können mehrere Veranstaltungen unter einem übergreifenden Oberthema zusammengefasst werden.

→ Gruppe, Kreis

Andacht

Hier verbinden sich häufig mehrere Aspekte: Geistliche Besinnung, Gesang, Anbetung – aber auch Auseinandersetzung mit Zeit- und Glaubensfragen, also Bildungsaspekte. Insgesamt aber sind Andachten eher Ausdruck des Gemeindelebens als öffentliche Weiterbildungsangebote, also nicht bezuschussungsfähig. Gleiches gilt auch für andere Gemeindeveranstaltungen mit gottesdienstähnlichem Charakter. Andererseits beschränkt es die Anerkennungsfähigkeit nicht, wenn Bildungsveranstaltungen mit kurzen Andachten zu Beginn oder zum Ende umrahmt werden.

→ Meditation

Angebote anderer Veranstalter (Angebote Dritter)

Angebote, bei denen die Kirchengemeinde als Veranstalter in eigener Regie handelt und die organisatorische und pädagogische Verantwortung trägt, sind als eigene Weiterbildungsveranstaltungen bezuschussungsfähig. Die Möglichkeit der Kooperation (→ Kooperationsveranstaltung) mit anderen Stellen ist damit nicht ausgeschlossen, auch nicht der Einsatz von Fachkräften aus einschlägigen Institutionen als Referierende oder Kursleitende. (Ein von der Gemeinde eigenverantwortlich angebotener Erste-Hilfe-Kurs ist also förderungsfähig, auch wenn ein Mitarbeiter der Johanniter-Unfallhilfe oder des Roten Kreuzes als KursleiterIn tätig ist.)

Nicht förderungsfähig sind dagegen Veranstaltungen, bei denen die pädagogische Verantwortung in anderen Händen liegt. Zu denken ist beispielsweise an allgemeine Führungen in Kirchen, Museen, Kulturdenkmälern etc. Auch die Beteiligung einer Gemeindegruppe an einer von einem anderen Reiseveranstalter angebotenen → Studienreise ohne eigene Programmgestaltung ist nicht förderungsfähig. Nicht förderungsfähig ist ferner, wenn für Veranstaltungen anderer Träger lediglich Räume überlassen werden. (Ein vom Roten Kreuz angebotener Erste-Hilfe-Kurs ist nicht anerkennungsfähig, auch wenn er im Gemeindehaus stattfindet.)

Förderungsfähig jedoch sind Maßnahmen, bei denen Angebote Dritter in einen weitergehenden Lernprozess eingebunden sind, also zusätzliche eigene Veranstaltungen zur Einführung und Vertiefung in die Thematik stattfinden. Beispiel: Stadtführung in Worms im Rahmen eines Luther-Seminars.

→ Ausstellung, Besichtigung

Arbeitskreis, Gesprächskreis

Arbeits- oder Gesprächskreise sind in der Regel nicht förderfähig, außer sie erfüllen die Voraussetzungen für organisiertes Lernen (→ Organisiertes Lernen), wurden veröffentlicht (→ Veröffentlichung) und sind öffentlich zugänglich. Es sind Formen der Erwachsenenbildung, bei denen es um die längerfristige Beschäftigung mit einer bestimmten Aufgabe oder Thematik geht (z. B. Arbeitskreis Dritte Welt, Gesprächskreis für Frauen). Dabei wird um einer größtmöglichen Teilnehmenden- und Prozessorientierung willen weitgehend auf eine detaillierte Vorausplanung verzichtet. Auch ist die zeitliche Begrenzung nicht so festgelegt wie etwa bei einem → Seminar oder → Kurs.

Empfehlenswert ist, für einen überschaubaren Zeitraum eine übergreifende Gesamtthematik in der Ankündigung anzugeben sowie eine verantwortliche Leitungsperson zu benennen. Auch die Dokumentation der inhaltlichen Schwerpunkte der Treffen ist sinnvoll (Ablaufpläne). Die Themenangabe sollte auch die Abgrenzung von einer reinen Selbsthilfe-, Aktions- oder Therapiegruppe o.ä. verdeutlichen. (Ein Arbeitskreis „Dritte Welt“ kann bei entsprechender thematischer Ausschreibung anerkennungsfähig sein, nicht jedoch die Mitarbeitendentreffen eines „Dritte-Welt-Ladens“.) Durch eine regelmäßig erfolgende → Veröffentlichung (mindestens zweimal im Jahr) ist darauf hinzuwirken, dass der Arbeits- oder Gesprächskreis für Interessierte offen bleibt.

→ Gruppe, Kreis → Längerfristige Maßnahme → Selbsthilfegruppe

Aufführung

Der Besuch von Theater-, Chor-, Konzert-Aufführungen, Dichterlesungen o.ä. kulturellen Darbietungen ist an sich nicht förderungsfähig, da hier kein organisiertes Lernen des Publikums stattfindet. Auch eine inhaltliche Einführung zu Beginn macht daraus keine Erwachsenenbildungsveranstaltung. Allenfalls wenn ein mehrteiliges Seminar die Teilnehmenden z.B. mit einem Werk, einem Dichter oder einer Kunstepoche vertraut macht, kann der Besuch einer Aufführung oder Lesung im Rahmen dieses Seminares als Unterrichtszeit mitgerechnet werden. Die Durchführung einer Theater-, Chor-, Konzert-Aufführung oder Dichterlesung ist in keinem Fall förderungsfähig.

Ausflug, Fahrt, Wanderung

Ausflüge, Fahrten, Wanderungen sind keine förderungsfähigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, auch wenn unterwegs mit einer Besichtigung o.ä. ein Bildungselement enthalten ist.

→ Exkursion → Studienfahrt

Ausstellung, Besichtigung

Der Bildungswert von Ausstellungen, insbesondere für den politischen und kulturellen Bereich, ist unbestreitbar. Gleichwohl können die Öffnungszeiten einer Ausstellung nicht pauschal als Weiterbildung gefördert werden. Förderungsfähig sind dagegen öffentlich angekündigte Begleitveranstaltungen, bei denen das Ausstellungsthema entfaltet und vertieft wird. Der Besuch von Ausstellungen anderer Veranstalter oder Institutionen (z.B. Museum) ist nur dann anerkennungsfähig, wenn damit eine eigene pädagogische Verantwortung des Veranstalters verbunden ist. Ein bloßer Rundgang oder die Teilnahme an einer öffentlich zugänglichen Führung ist nicht ausreichend, auch nicht die beliebte „Einführung während der Busfahrt“. Dies gilt auch für Besichtigungen von Betrieben, Kulturdenkmälern, Kirchen etc. → Angebote anderer Veranstalter.

Mindestens muss es sich um eine eigens organisierte und speziell für den Teilnehmendenkreis ausgerichtete Führung durch eine Fachkraft handeln; sehr empfehlenswert ist auch hier eine zusätzliche Veranstaltung zur Einführung oder Vertiefung in die Thematik der Ausstellung oder Besichtigung. Entscheidend ist auch hier wieder die → Veröffentlichung, die die pädagogische Zielsetzung durch eine qualifizierte Themenangabe verdeutlichen muss. (Also nicht: „Besuch der Salier-Ausstellung in Speyer“, sondern z.B. „Der Kampf zwischen Reich und Kirche in der Salierzeit – Vortrag mit Besuch der Salier-Ausstellung in Speyer“.)

Auswertung

Die Auswertung gehört zu einer (gelungenen) Veranstaltung einfach dazu. So lässt sich überprüfen, ob man mit seinen Angeboten richtigliegt. Auch sind wertvolle Erkenntnisse für künftige Angebote zu bekommen. Ist das Thema angenommen worden, traf das Thema die Interessen der Menschen, wurden die geplanten Zielgruppen erreicht, hatten die Teilnehmenden ausreichend Gelegenheit mit ihren Fragen und Interessen zu Wort zu kommen, wie war die Referentin bzw. der Referent in inhaltlicher und methodischer Hinsicht? Neben der Einbeziehung der Teilnehmenden und einer persönlichen Auswertung sollte auch ein Nachgespräch mit der Referentin bzw. dem Referenten nicht fehlen.

Basteln

Mit dem Begriff „Basteln“ verbinden viele eher ein ausübendes Tun als ein Lernangebot; unbestreitbar kann es sich jedoch um eine förderungsfähige Form von Erwachsenenbildung handeln, wenn kreative, handwerkliche oder künstlerische Fähigkeiten durch sachkundige Anleitung systematisch vermittelt werden. Übung gehört selbst-verständlich zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; aber die Ausübung darf nicht im Vordergrund stehen. Wichtig ist, dass das Erlernen neuer Fertigkeiten pädagogisches Ziel der Veranstaltung bleibt.

Entsprechend müssen in der → Veröffentlichung auch konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die vermittelt werden sollen. (Eine bloße Einladung zum „Basteln für Ostern“ beispielsweise genügt nicht; wohl aber eine Ausschreibung: „Anleitung zum Basteln von Osternestern aus Naturmaterialien“.)

→ Kreatives Gestalten

Besuchsdienst

In vielen Gemeinden existieren Besuchsdienstgruppen, die sich bei Haus-, Alten- oder Krankenbesuchen engagieren. Die regelmäßigen Treffen solcher → Gruppen, die dem Erfahrungsaustausch sowie der → Internen Schulung dienen, sind nicht als öffentliche Weiterbildungsangebote förderungsfähig. Etwas anderes ist es, wenn als Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Besuchsdienstaktivitäten thematische Bildungsveranstaltungen öffentlich angeboten werden. Inhaltlich kann es sich dabei zum Beispiel um Kurse zur Gesprächsführung, Seminare zum seelsorglichen Gespräch bei Alter und Krankheit oder um gemeinwesenbezogene Fragestellungen handeln. Durch die → Veröffentlichung muss jedoch sichergestellt werden, dass jede/r Interessierte sich an dem Kurs oder Seminar beteiligen kann, auch wenn sie/er (noch) nicht zum Kreis der Mitarbeitenden gehört.

→ Mitarbeitenden-Fortbildung

Bewegung

Veranstaltungen in diesen Bereich sind förderfähig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse
  • Gezielte Einführung für spezifische körperliche Funktionsbereiche durch eine ausgewiesene Fachkraft
  • Pro Kurs können max. 20 Unterrichtsstunden gefördert werden
  • Nicht weniger als acht Teilnehmende (ohne Ausnahmeregelung)
  • Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 Unterrichtsstunden).
  • Ein weiterführender Kurs ist förderfähig, wenn die Maßnahme inhaltlich neu akzentuiert wird.
  • Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.
  • Kurse oder kontinuierliche Gruppen, die sich zum (angeleiteten) Fitness- oder Bewegungstraining treffen, sind nicht förderfähig.

Bibelarbeit, Bibelstunde, Bibelkreis, Bibelseminar, Bibelwoche

Die Vielzahl der Stichworte signalisiert bereits ein breites Spektrum bei der Beschäftigung mit der Bibel in der gemeindlichen Erwachsenenarbeit. Entsprechend differenziert ist anzugeben, unter welchen Merkmalen bibelorientierte Veranstaltungen als öffentliche Angebote der kirchlichen Erwachsenenbildung anerkennungs- und förderungsfähig sind. Förderungsfähig sind Veranstaltungen zu biblischen Texten oder Themen, die einen deutlich erkennbaren Bildungscharakter im Sinne eines teilnehmenden- und problemorientierten → Organisierten Lernens haben. Teilnehmendenorientiert meint, dass die Einbeziehung der Teilnehmenden im Sinne eines gemeinsamen Fragens, Nachdenkens, Diskutierens unverzichtbar ist; die eher verkündigende Anrede darf nicht im Vordergrund stehen. Problemorientiert meint, dass beispielsweise geschichtliche Zusammenhänge, bibelwissenschaftliche Informationen, Bezüge zu persönlichen und gesellschaftlichen Problemen von heute aufgezeigt werden. Auch eine so konzipierte Bibelwoche kann anerkennungsfähig sein.

Dies trifft jedoch in der Regel für die „klassische“ Bibelstunde/Bibelarbeit nicht zu, wenn sie einen ausgesprochenen Andachtscharakter hat, in der Gebete und Lieder sowie eine die persönliche Frömmigkeit weckende und stärkende Auslegung biblischer Texte ihren festen Platz haben. Dies gilt häufig auch für die „Bibelwoche“, wenn sie vorrangig der Glaubensvertiefung dient.

Entscheidend ist natürlich auch hier wieder die → Veröffentlichung: Besonders bei Bibelstunden, Bibelkreisen, Bibelwochen ist der Bildungscharakter durch Angabe der Themenschwerpunkte sowie gegebenenfalls von Unterthemen deutlich herauszustellen. Die bloße Nennung von Bibelstellen oder biblischen Begriffen reicht nicht, auch nicht erbauliche Titel, die eher spirituellen als pädagogischen Charakter haben. Auch die Wortwahl „Auslegung zur Bibelstelle“ (ohne weitere Angaben über die Methode der Auslegung oder ein zusätzliches Thema) ist unzureichend.

Das gleiche gilt für das Thema „Jahreslosung“ bzw. „Gedanken zur Jahreslosung“.

Bildungsfreistellung, Bildungsurlaub

Durch die Verabschiedung des Bildungsfreistellungsgesetzes (BFG) hat das Land Rheinland-Pfalz im Jahre 1993 die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte verbessert, sich an Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Bildung zu beteiligen, indem ihnen ein Anspruch auf Freistellung von durchschnittlich zehn Arbeitstagen pro zwei Jahre gewährt wird. Dies gilt jedoch nur für mindestens dreitägige Veranstaltungen (in Intervall- oder Blockform), die unmittelbar durch das zuständige Ministerium als Bildungsfreistellungsmaßnahmen (MASTD) anerkannt sind. Anerkannte Maßnahmen können nach einem entsprechenden Antrag durch einen Sonderzuschuss wesentlich höher gefördert werden als innerhalb der Regelförderung.

Näheres über die Voraussetzungen und die Beantragung von Bildungsfreistellung und Sonderförderung ist bei den Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung und der ELAG zu erfahren.

→ Sonderfördermittel

Digitalgestütztes Lernangebot

Das Lernen mit digitalen, interaktiven Medien, z.B. in Form des Blended Learning, das verschiedene Formen des Lernens – also Lernen in Präsenzphasen kombiniert mit Selbstlernmaterialien und einer internet-basierten Lernumgebung (im Idealfall durch Tutor*innen betreut) gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Diese Formate ermöglichen neue und interessante Optionen des Lernens und können gerade bei jüngeren Zielgruppen das Interesse für Angebote der Erwachsenenbildung wecken.

Digitalgestütztes Lernen ist unter bestimmten Bedingungen förderfähig. Bitte wenden Sie sich an Ihre Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung und die  ELAG.

Einzelveranstaltung

Einzelveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind alle Maßnahmen, die insgesamt weniger als acht Unterrichtsstunden (in Ausnahmefällen: sechs Unterrichtsstunden → längerfristige Veranstaltungen) umfassen. Unabhängig davon ist die Form der Veranstaltung: So ist ein dreiteiliges Seminar mit je zwei Unterrichtsstunden eine Einzelveranstaltung, während ein ganztägiger Studientag mit acht Unterrichtsstunden als längerfristige Veranstaltung gilt. Bei Einzelveranstaltungen sind keine → Teilnahmelisten erforderlich. Sie werden jedoch auch geringer bezuschusst. Daher empfiehlt sich die Zusammenfassung mehrerer thematisch zusammenhängender Einheiten zu einer → längerfristigen Veranstaltung.

Sonderfall: Maßnahmen, die mit einer Einzelveranstaltung beginnen, sich aber später in verschiedene Gruppen teilen. Eine Maßnahme, bei der das erste Treffen mit allen Teilnehmenden gemeinsam stattfindet, welche sich aber dann in verschiedene Gruppen mit jeweils eigenen Themen aufteilt, ist in ihrer Einordnung von der Art der Ausschreibung abhängig: Wenn die Veranstaltung als singulär mit verschiedenen Arbeitsgruppen angekündigt wurde, dann ist es eine Einzelveranstaltung. Bei einer Veranstaltung mit parallelen Arbeitsgruppen können parallel laufende Unterrichtsstunden nicht aufaddiert werden (→ Parallele Arbeitsgruppen). Wenn in der Ausschreibung bereits darauf hingewiesen wurde, dass aus dem ersten Treffen mehrere voneinander unabhängige Maßnahmen hervorgehen, dann handelt es sich um verschiedene Veranstaltungen, die somit einzeln abzurechnen sind.

ELAG

Die ELAG (Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V.) ist eine gemäß rheinland-pfälzischem → Weiterbildungsgesetz (WBG) staatlich anerkannte Landesorganisation. Sie wurde durch die drei im Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beheimateten evangelischen Landeskirchen (EKHN, Ev. Kirche der Pfalz, EKIR) gegründet und gewährleistet die institutionelle Voraussetzung für die Förderung der Erwachsenenbildung im evangelischen Bereich aus Zuschussmitteln nach dem Weiterbildungsgesetz. Evangelische Veranstalter können an der Förderung partizipieren, sofern sie der ELAG angeschlossen sind. Dies geschieht mittelbar durch regionale Verbünde im Bereich der einzelnen Landeskirchen, die die Kirchengemeinden und sonstige evangelische Veranstalter in ihrem Gebiet zusammenfassen.

Über die institutionelle Rahmengebung hinaus trägt die ELAG auch die pädagogische Verantwortung für die inhaltliche, methodische und organisatorische Planung und Durchführung der Veranstaltungen. Dies geschieht zum einen durch Beratung, Fortbildung, Modellprojekte der ELAG, zum anderen durch regional zuständige hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, die vor allem die Beratung, Unterstützung und Fortbildung der Leitenden, der Mitarbeitenden und der Honorarkräfte wahrnehmen. Nähere Auskünfte über die jeweiligen Gegebenheiten in den drei Landeskirchen sind bei der ELAG in Mainz sowie den landeskirchlichen Arbeitsstellen in Darmstadt, Kaiserslautern und Simmern zu erfragen (vgl. Anschriftenverzeichnis im Anhang).

Elternbildung

Angebote der Elternbildung können unter Einbeziehung von Kindern stattfinden, wenn die Eltern die eigentlichen Adressaten der pädagogischen Zielsetzung sind und dies auch durch die Themenangabe oder inhaltliche Beschreibung bei der → Veröffentlichung deutlich wird. Als Teilnehmende werden nur die Erwachsenen gezählt.

Nicht förderfähig sind dagegen solche Eltern-Kind-Veranstaltungen, deren Zielgruppe Kinder sind, wie dies bei Spielkreisen, Krabbelgruppen oder ähnlichem häufig der Fall ist. Hier können u.U. Zuschüsse nach dem Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (KJHG) über anerkannte Einrichtungen wie zum Beispiel Familienbildungsstätten vermittelt werden. Förderung nach dem KJHG und Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz schließen sich aus!

Evangelisation

Evangelisationen bzw. Veranstaltungen mit volksmissionarischer Zielsetzung können nicht als Erwachsenenbildungsveranstaltungen abgerechnet werden. Das gilt auch für Vorträge oder vortragsähnliche Einheiten im Rahmen eines Evangelisationsprogramms, da hier das → trägerspezifische Eigeninteresse der Kirche als Glaubensgemeinschaft eindeutig im Zentrum steht.

→ Glaubensgespräch, Glaubenskurs

Exkursion

Wenn Lerninhalte zum angekündigten Veranstaltungsthema sinnvollerweise in Form einer Exkursion „vor Ort“ unter fachkundiger Leitung vermittelt werden, ist die für → Organisiertes Lernen verwandte Zeit förderungsfähig (auf keinen Fall aber Anfahrtszeiten, Erholungspausen und dergleichen). Die → Veröffentlichung muss jedoch durch die Themenausschreibung einen deutlichen Unterschied zu einem „Ausflug“ o.ä. erkennen lassen. Empfehlenswert ist auch hier eine zusätzliche Veranstaltung zur Vorbereitung oder Vertiefung, um die überwiegende Bildungsintention noch effektiver umzusetzen.

Familienbildung

Familienbildung ist ein Lernfeld der Erwachsenenbildung und umfasst Themenbereiche wie Erziehung, Elternschaft, Ehe, Partnerschaft, Gesundheit, Lebensformen u.ä.; ihre Förderung im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes ist unbestritten. Gleichzeitig ist Familienbildung ein Bereich, der in Rheinland-Pfalz im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) aus Mitteln des Sozialministeriums gefördert wird. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die hauptsächlich Familienbildungsstätten erfüllen. Familienbildung kann allerdings auch dezentral organisiert sein, sodass u.U. auch gemeindliche Veranstaltungen in die Familienbildung im Rahmen der landeskirchlichen Frauenarbeit oder -hilfe eingebunden und dort bezuschusst werden können. Da in diesem Bereich jedoch keine Doppelförderung stattfinden darf, muss für jede Maßnahme entschieden werden, ob sie im Rahmen des WBG oder des KJHG geltend gemacht wird.

Fastenkurs

Fastenaktionen in einer Gruppe können gewiss in spiritueller und gesundheitlicher Hinsicht sehr positive Wirkungen haben; gleichwohl ist das nicht per se → Organisiertes Lernen im Sinne der Weiterbildung. Anerkennungsfähig sind allerdings zeitlich abgegrenzte Fastenkurse, bei denen Fastensaktionen durch thematische Bildungselemente begleitet werden (z.B. Informationen und Aussprachen über Gesundheitsaspekte, Lebensstilfragen, Spiritualität, Ernährungsumstellung etc.). Diese müssen jedoch in der → Veröffentlichung angekündigt und zeitlich ausgewiesen sein; nur diese Zeitanteile sind abrechenbar. Es empfiehlt sich, einen Ablaufplan zu erstellen und dem Veranstaltungsnachweis beizulegen. Das Zusammensein in einer Freizeitgemeinschaft oder die Treffen, die nur allgemein der Stützung und dem Erfahrungsaustausch dienen, sind nicht als Weiterbildung anerkennungsfähig.

Feier, Fest

Feiern und Feste sind etwas Wichtiges im Ablauf eines Kirchenjahres. Aber sie sind nicht als Erwachsenenbildungsmaßnahmen nach dem WBG förderungsfähig, selbst wenn sie manchmal auch Programmpunkte mit Bildungscharakter haben. Bildungsveranstaltung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes meint jedoch → Organisiertes Lernen und dies trifft in der Regel nicht zu.

Film-, Bild- und Tonveranstaltung

Film-, Bild- und Tonveranstaltungen sind keine anerkennungsfähige Erwachsenenbildung, wenn es sich um bloße Vorführungen handelt. Es muss mindestens der gleiche Zeitanteil für Aussprache oder thematische Verarbeitung verwandt werden. Überwiegt die Vorführung (z.B. Spielfilme), ist eine zusätzliche Veranstaltung erforderlich, die der Fortführung der Thematik dient.

→ Medieneinsatz  Aufführung

Frauenfrühstück

Diese Veranstaltungsform erfreut sich zunehmender Beliebtheit, da sie die angenehme Atmosphäre eines gemeinsamen Frühstücks mit dem Gespräch über interessante Themen verbindet; oft dient auch ein Referat dazu als Einstieg. Abrechenbar sind nur die Zeitanteile, die der inhaltlichen Beschäftigung mit dem Thema dienen. Voraussetzung ist, dass zu dem Frauenfrühstück unter Angabe der Thematik öffentlich eingeladen wurde.

Freizeitbildung

Freizeitangebote, die überwiegend Erholungs- oder Unterhaltungscharakter haben, sind nicht bezuschussungsfähig. Dies schließt gesellige Veranstaltungen jeder Art ein (z.B. Gemeindefeste, Ausflüge, Bunte Abende u.ä.).

Natürlich bedeutet das nicht, dass Erwachsenenbildungsveranstaltungen nur als trockener Unterricht vorzustellen sind. Bildungsveranstaltungen können durchaus erholende Elemente beinhalten, wenn im Programm ein übergeordnetes Lernziel deutlich ist und die erholenden und geselligen Elemente zeitlich nicht überwiegen. Förderungsfähig sind dann nur die Bildungsphasen, nicht die gesamte Veranstaltungsdauer.

Familien-, Senioren-, Gemeindefreizeiten o. ä. sind dann als Bildungsfreizeiten förderungsfähig, wenn das → Organisierte Lernen gegenüber den erholenden oder geselligen Anteilen überwiegt. Bei mehr als acht Unterrichtsstunden gilt die Maßnahme als längerfristige Veranstaltung, bei weniger als acht Unterrichtsstunden als Einzelveranstaltung. Es werden ausschließlich die bildungsrelevanten Zeiten angerechnet.

Wenn der Bildungsanteil an der Veranstaltung weniger als sechs Unterrichtsstunden am Tag umfasst, muss die Bildungsarbeit mit einem Ablaufplan dokumentiert werden; eine Teilnahmeliste ist erforderlich. Die Förderung als Studienfahrt setzt ein Programm von durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden pro Tag voraus.

Auch hier ist die → Veröffentlichung bereits entscheidend: Bei den Angeboten mit Freizeitanteilen muss der Charakter als Bildungsmaßnahme durch Angabe der Themenschwerpunkte bzw. der sonstigen Lernangebote deutlich erkennbar sein. Eine Bildungsfreizeit sollte durch einen ausführlichen Prospekt ausgeschrieben worden sein, der auch das Bildungsprogramm anzeigt. Es empfiehlt sich, den Ablaufplan dem Veranstaltungsnachweis beizulegen.

Gedächtnistraining

Gedächtnistraining wird immer mehr als wichtiges und attraktives Angebot, besonders im Rahmen der Altenbildung anerkannt. Die Förderungsfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz ist unproblematisch, sofern aus der → Veröffentlichung hervorgeht, dass Gedächtnistraining als Kurs nach einer anerkannten Methodik unter fachkundiger Anleitung angeboten wird.

Gemeindebrief

Unbestritten ist der Gemeindebrief ein wichtiges Medium für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde. Allerdings reicht er in der Regel nicht aus, die → Veröffentlichung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen i.S.d. Weiterbildungsgesetzes hinreichend sicherzustellen. Er wird doch eher als Mitgliederzeitschrift wahrgenommen, nicht aber als Veranstaltungsprogramm, das sich bewusst an alle Bürgerinnen und Bürger wendet, ungeachtet Ihrer Konfessionszugehörigkeit. Auch sind die Ankündigungen sehr häufig nur auf die Termine von Gruppen und Kreisen zugeschnitten, ohne ausreichende Beschreibung der Bildungsthematik. Speziell für Bildungsveranstaltungen zugeschnittene Formen der Veröffentlichung sind darum vorzuziehen. Die Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung haben deshalb für ihren jeweiligen landeskirchlichen Bereich spezielle Muster für Kleinplakate, Aushänge, Handzettel u.ä. Formen der → Veröffentlichung erstellt.

Gender Mainstreaming

Gender Mainstreaming – im Deutschen ist dieser englische Begriff am ehesten als Geschlechtergerechtigkeit zu definieren – steht für einen neuen Ansatz der Gleichstellungspolitik, der die unterschiedlichen Lebens- und Interessenlagen sowie Bedürfnisse von Frauen und Männern erkennt und berücksichtigt. Auch in der Erwachsenenbildung berührt dies alle Bereiche, etwa die Aufgaben- und Ressourcenverteilung zwischen Männern und Frauen, die pädagogische Planung, Zeitpunkt und Ort von Veranstaltungen, Form, Inhalte und Orte der Werbung u.v.m.

→ Gleichstellung von Frauen und Männern → Sonderfördermittel

Gesundheitsbildung

Zum Bereich der Gesundheitsbildung zählen sowohl präventive, präventiv/rehabilitative Maßnahmen wie auch rehabilitative Weiterbildungsmaßnahmen. Im präventiven und präventiv/rehabilitativen Bereich (z.B. Rückenschule oder Wirbelsäulengymnastik) sind lediglich zeitlich begrenzte Kurse (20 U-Std.) bezuschussungsfähig.

Im rehabilitativen Bereich ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse (30 U-Std.) begrenzt. Es handelt sich hierbei um Zielgruppenarbeit in den Bereichen wie Krebsnachsorge, Osteoporose, Diabetes und dergleichen. Dies schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteil des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden und den Charakter des „Einübens“ haben.

Weitere Kurse in o.g. Bereichen unter gleichen Themenstellungen können im selben Jahr nur dann bezuschusst werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen. Fortbildungen mit zentralem Theorieteil und mit nachvollziehbar aufeinander aufbauenden Lernzielen und Lernschritten sind auch bei höherer Unterrichtstundenzahl bezuschussungsfähig. Erste-Hilfe-Kurse, aber auch Schwesternhelferinnenkurse, sind nur dann förderungsfähig, wenn die Verantwortung für die Durchführung bei der ELAG oder einem ihrer Mitglieder liegt und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Maßnahmen, die durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen erfasst werden, sind grundsätzlich nicht bezuschussungsfähig.

Glaubensgespräch, Glaubenskurs

Das Angebot von Gesprächen über Glaubensfragen gehört zum unverzichtbaren Eigenprofil evangelischer Erwachsenenbildung. Die ELAG fördert Kurse, Tagesveranstaltungen und Seminare und andere Veranstaltungsformen ihrer Mitglieder, die im Rahmen theologischer Bildungsangebote („Glaubenskurse“) durchgeführt werden. Die Förderung durch öffentliche Mittel des Landes Rheinland-Pfalz setzt die Einhaltung von Standards voraus, wie sie im Weiterbildungsgesetz und den entsprechenden Durchführungsverordnungen niedergelegt sind. Diese sind für Glaubenskurse unter anderem:

  • bildungsrelevante Themenstellung,
  • teilnehmenden- und problemorientierte Gestaltung des Lernprozesses,
  • öffentliche Ankündigung.

Für die Beurteilung der Veranstaltungen ist insbesondere wichtig, die methodisch-didaktische Prinzipien offenzulegen, um die Veranstaltungen auch als öffentliche Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Dazu gehören im Besonderen:

  • die Organisation einer dialogischen Kommunikationsstruktur, d.h. den Teilnehmenden werden Angebote zum Lernen gemacht und Möglichkeiten der kritischen Reflexion gegeben;
  • es muss Raum gegeben werden für eine plurale theologische Reflexion, d.h. es müssen unterschiedliche Positionen in den Lernprozess eingegeben und besprochen werden können;
  • die Bildungsarbeit muss ergebnisoffen bleiben; die Lernenden müssen frei darüber entscheiden können, was für sie wesentlich ist und welche Schlüsse sie im Hinblick auf ihre eigene religiöse Praxis ziehen.

Die beiden Elemente – dialogische Kommunikationsstruktur und die Pluralität der theologischen Ansätze – müssen im Planungsablauf dokumentiert und im Veranstaltungsnachweis sichtbar werden.

Gleichstellung von Frauen und Männern

Das Weiterbildungsgesetz von 1996 hat der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Frauenförderung und der Gleichstellung von Frauen und Männern einen hohen Stellenwert eingeräumt. Im Rahmen der Regelförderung werden sie z.B. dadurch besonders bevorzugt, dass sie schon ab sechs Unterrichtsstunden als → längerfristige Veranstaltungen gelten und dadurch mit einem höheren Stundensatz gefördert werden. Darüber hinaus können Bildungsveranstaltungen, die diesen Zielen vorrangig dienen, bei entsprechender vorheriger Beantragung wesentlich günstiger bezuschusst werden als im Rahmen der Regelförderung.

→ Sonderfördermittel

Gruppe, Kreis

In vielen Gemeinden bestehen Gruppen und Kreise, in denen sich Menschen in einer ähnlichen biographischen oder sozialen Lebenssituation treffen. Das sind – um Beispiele zu nennen – Gruppen für Frauen, Männer, Ehepaare, alte Menschen. Es sind häufig aber auch Gruppen, die ein gemeinsames Anliegen zusammenführt, zum Beispiel Bibelkreise, Arbeits- oder Gesprächskreise, Selbsthilfegruppen. Arbeits- oder Gesprächskreise sind in der Regel nicht förderfähig, außer sie erfüllen die Voraussetzungen für organisiertes Lernen (→ organisiertes Lernen), wurden veröffentlicht (→ Veröffentlichung) und sind öffentlich zugänglich.

Dabei muss nicht jedes einzelne Treffen gesondert angekündigt werden; es genügt die Einladung zu einer bestimmten thematischen Arbeitsphase oder zu einem überschaubaren Zeitraum mit thematischer Vorausschau. Empfehlenswert ist ein Plakataushang oder Handzettel mit Angabe der Themen und Termine oder ein Einzelprospekt mit einer inhaltlichen Beschreibung der Themenschwerpunkte. Mindestens zwei Veröffentlichungen pro Jahr sind erforderlich. Es wird empfohlen, sich bei der Gestaltung der Veröffentlichungen von der zuständigen Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung beraten und unterstützen zu lassen.

Planungsgespräche, gesellige Zusammenkünfte oder thematisch offene Treffen eines Kreises können im Gesamtprogramm durchaus enthalten sein; allerdings sind nur die Veranstaltungen mit ausdrücklichem Bildungscharakter abrechenbar.
→ Selbsthilfegruppe → Arbeitskreis, Gesprächskreis

Gymnastik

Bei Gymnastik ist die Förderung auf einzelne, inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Kurse begrenzt, die der gezielten Einführung in Übungen für spezifische körperliche Funktionsbereiche durch eine ausgewiesene Fachkraft dienen (Gesundheitsbildung). Dies schließt praktische Übungen ein, soweit sie pädagogisch als Bestandteile des Lernprozesses zur Einführung eingesetzt werden. Kurse oder gar kontinuierliche Gruppen, die sich überwiegend der Ausführung gymnastischer Übungen zum allgemeinen Fitness-oder Bewegungstraining widmen, sind nicht förderungsfähig. Das Gleiche gilt für Yoga-Kurse.
Pro Kurs können maximal zwanzig Unterrichtsstunden geltend gemacht werden, wobei die → Teilnahmezahl von acht nicht unterschritten werden darf (ohne Ausnahmeregelung). Ein weiterführender Kurs ist anerkannungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich.
Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschusst werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

→ Bewegung

Hauswirtschaft

Prinzipiell können für alle Bereiche, die im Zusammenhang der Haushaltsführung anfallen, entsprechende Bildungsmaßnahmen angeboten werden: Nähen, Kochen, Körperpflege, Säuglingspflege etc. Allerdings ist in vielen Fällen eine ähnliche Abgrenzung zu beachten wie bei dem Bereich → Kreatives Gestalten: Durch entsprechende Angaben über die konkret zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse muss in der Ankündigung verdeutlicht werden, dass es sich nicht lediglich um das Ausüben einer bereits erlernten Fertigkeit handelt. Entsprechend sollte auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um kontinuierliche Kreise handelt, sondern um → Kurse, in denen unter fachkundiger Anleitung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten gelernt werden. (Ein „Nähkreis“ ist also nicht förderungsfähig, wohl aber ein „Nähkurs: Vom Schnittmuster zum Kleid“.)

Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Erwachsenenbildung

Menschen mit Behinderung sind mit vielen Barrieren in ihrem Alltag konfrontiert, auch bezogen auf den persönlichen Bildungs- und Lernprozess. Auch wenn es einige Einrichtungen gibt, die sich dem Thema schon etwas länger widmen, kann von einem inklusiven flächendeckenden Angebot in Rheinland-Pfalz noch nicht die Rede sein. Eine Ausweitung bereits bestehender Angebote im Bereich evangelischer Erwachsenenbildung ist eine wichtige Zukunftsaufgabe.

Das Konzept der Inklusion geht davon aus, dass jeder Mensch das Recht hat, ein aktives und selbstbestimmtes Mitglied einer heterogenen Gesellschaft zu sein. Dabei setzt der inklusive Ansatz eine in sich heterogene Gesellschaft voraus. Inklusion kann daher auch nicht nur in Bezug auf Menschen mit Behinderung gedacht werden. Die Gesellschaft gilt es in ihrer gesamten Vielfalt wahrzunehmen. Daher ist es wichtig

  • eine inklusive pädagogische Praxis zu entwickeln: Lernarrangements für die Vielfalt konzipieren und umsetzen. Das bedeutet z.B. die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen als Teilnehmer/innen regulärer Kurse.
  • inklusive Kulturen zu schaffen: Inklusive Werte in der Institution verankern; Implementierung einer inklusiven Leitbildkultur in den Einrichtungen.
  • inklusive Strukturen zu etablieren: das heißt die eigene Organisation und die vorhandenen Strukturen so zu gestalten, dass sie Vielfalt widerspiegeln und fördern.

Bei inklusiven Lernangeboten kann ein höherer Übungsanteil geltend gemacht werden.

Internatsmäßige Unterbringung

Veranstaltungen mit internatsmäßiger Unterbringung ermöglichen in der Regel intensivere Lernprozesse und werden höher bezuschusst, da sie höhere Kosten verursachen. Hierbei ist nicht an die Unterbringung in einem „Internat“ zu denken, sondern an Bildungshäuser, Tagungsstätten und Hotels, sofern Übernachtung und Verpflegung zu den ausgeschriebenen Leistungen des Veranstalters gehören. (An eine Unterbringung in Privatquartieren ist jedoch nicht gedacht.) In der Regel ist dies so zu gestalten, dass alle Teilnehmenden an einem Ort untergebracht sind. Da es sich hier um längerfristige Veranstaltungen (mindestens acht UStd.) handelt, ist eine → Teilnahmeliste erforderlich. Angerechnet werden die Bildungsphasen (Gesamtzahl der Minuten, geteilt durch 45). Pro Tag sind höchstens zehn Unterrichtsstunden förderfähig.

Interne Schulung, Verbandstätigkeit

Der Begriff „Schulung“ signalisiert in der Regel, dass ein enger Personenkreis von Funktionsträgerinnen und -trägern für fest umrissene Aufgaben qualifiziert wird. Nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes sind interne Schulungen sowie Maßnahmen, die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Einrichtung, ihres Trägers oder eines Verbandes dienen, nicht förderungsfähig.

Hierunter fallen auch Veranstaltungen mit verbandsorganisatorischen und verbandsinternen Aufgaben, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit. Für den Bereich der Kirche und Kirchengemeinde sind beispielsweise Presbyteriumssitzungen, Besprechungen der Mitarbeitenden, Vorbereitungskreise, Gemeindebrief-Redaktionskreise, Gemeindeversammlungen, gemeindeinterne Mitarbeitendenfortbildungen u.ä. von der Förderung ausgeschlossen. Unter bestimmten Bedingungen können jedoch offene Maßnahmen der Mitarbeitendenfortbildung als öffentliche Bildungsangebote förderungsfähig sein.

→ Mitarbeitendenfortbildung

Jugendliche, Kinder und Schüler/innen

Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Erwachsene. Abweichend von der Volljährigkeitsgrenze wird davon ausgegangen, dass Teilnehmende bereits ab 16 Jahren Adressat/innen der Weiterbildung für Erwachsene sein können. Für die Förderungsfähigkeit ist entscheidend, dass Ankündigung und Ausschreibung in Bezug auf die angesprochene Altersgruppe offen sind. Spezielle Kinder- und Schülerkurse sind daher ausgeschlossen. Wenn einzelne Teilnehmende jünger als 16 Jahre sind, bleibt die Maßnahme dennoch förderungsfähig. (Allerdings schließt die Förderung einer Veranstaltung nach dem Gesetz für die außerschulische Jugendbildung die gleichzeitige Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz aus.)

Kinderbetreuung

Um die Beteiligung von Frauen, Alleinerziehenden, Ehepaaren u.a. bei Angeboten der Erwachsenenbildung zu erleichtern, ist es mitunter sinnvoll, begleitend zur Veranstaltung eine Kinderbetreuung anzubieten. Bei manchen Maßnahmen, wie z.B. Bildungsfreizeiten für Familien, kann dies sogar ein integraler Bestandteil der pädagogischen Konzeption sein. Um die zusätzlichen Kosten aufzufangen, kann dafür bei entsprechender vorheriger Beantragung ein Sonderzuschuss gezahlt werden.

→ Sonderfördermittel

Kindertagesstätten-Elternarbeit

Als Weiterbildung kann anerkannt werden, wenn vom Kindergarten einer Kirchengemeinde aus Eltern (auch über den Kreis der Kindergarteneltern hinaus) zu Veranstaltungen eingeladen werden, die deren pädagogische Kompetenzen fördern. Dies können etwa sein: Kreativangebote, Vorträge über Kinderbücher, Kurse über Erziehungsfragen, Seminare über frühkindliche religiöse Erziehung u.a.m. Eine schriftliche → Veröffentlichung ist auch hier Voraussetzung. Die Thematik muss deutlich angegeben werden.

Allgemeine Elternabende, die der Kindergarten im Rahmen seines Auftrages gemäß dem Kindergartengesetz durchführt (z.B. Informationsabende, Selbstdarstellungen, Wahlen zum Elternausschuss), können nicht als Maßnahmen nach dem Weiterbildungs-gesetz geltend gemacht werden.

Weiterbildungsangebote für Erzieher/innen, die bereits im Rahmen der Initiative „Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an“ gefördert werden, können nur dann nach dem Weiterbildungsgesetz abgerechnet werden, wenn bei der Antragstellung bzw. dem Verwendungsnachweis die Unterrichsstunden jeweils angegeben bzw. einkalkuliert werden, damit eine Doppelförderung vermieden wird.

Kirchenchor, Sing- und Instrumentalkreis

Der Kirchenchor ist vorrangig ein Element des Gemeindelebens, zumal seine Arbeit häufig gottesdienstbezogen ist. Auch wenn unbestritten in den Proben intensiv gelernt wird, ist hier doch kein öffentliches Weiterbildungsangebot gegeben. Übungsstunden und Aufführungen sind daher generell nicht förderungsfähig (dies gilt analog auch für Orchester, Sing- und Instrumentalkreise). Förderungsfähig hingegen können zeitlich begrenzte → Musikkurse sein, wenn sie mit einer Angabe der Lerninhalte öffentlich ausgeschrieben werden.

Konfirmanden-Elternarbeit

Förderungsfähig können Veranstaltungen sein, die sich an die → Zielgruppe der Konfirmanden-Eltern richten, sofern hier gezielt Bildungsthemen behandelt werden, beispielsweise pädagogisch-psychologischer oder theologisch-kirchlicher Art. Dies muss durch die schriftliche → Veröffentlichung inhaltlich ausgewiesen werden. Zusammenkünfte, zu denen die Konfirmanden-Eltern eingeladen wurden, um über die Kofirmation zu informieren, werden nicht als förderungsfähige öffentliche Weiterbildungsmaßnahmen angesehen; deutlich ist, dass das Anliegen, die Eltern auf die Konfirmation ihrer Kinder angemessen vorzubereiten, vorrangig im → trägerspezifischen Eigeninteresse der Kirche liegt.

→ Kindertagesstätten-Elternarbeit

Kooperationsveranstaltung

Veranstaltungen der gemeindlichen Erwachsenenbildung finden gelegentlich in Kooperation mit einer anderen Einrichtung (z.B. katholische Kirchengemeinde, Volkshochschule, Johanniter-Unfallhilfe, Verbraucherberatung u.a.m.) statt. Solche Kooperationsveranstaltungen können nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden, sofern nicht lediglich ein Angebot Dritter wahrgenommen wird. Die → Veröffentlichung muss daher deutlich die eigene Mitträgerschaft ausweisen.

Sollten mehrere der Partner Fördermittel nach dem Weiterbildungsgesetz beanspruchen können, so ist vorher zu klären, wer die Unterrichtsstunden abrechnet. Doppelbezuschussung ist auszuschließen.

→ Angebote anderer Veranstalter

Kreatives Gestalten

Dieser Begriff ist nicht nur die vornehmere Fassung des Begriffs „Basteln“. Hierbei werden Kernkompetenzen wie Kreativität, Flexibilität, Improvisationsbereitschaft, Problemlösungsstrategien und Teamfähigkeit erlernt, erprobt, entwickelt und erweitert. Für Kurse aus dem Bereich Kunst und Kreatives Gestalten gelten gesonderte Regeln. Um die Abgrenzung zu bloßer Freizeitbeschäftigung oder Hobbypflege deutlich zu machen, müssen in der Ausschreibung konkrete Angaben über die spezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten sein, die bei dem Kurs unter Anleitung durch eine ausgewiesene Fachkraft vermittelt werden sollen. Übung gehört selbstverständlich zum Erwerb kreativer und gestalterischer Fertigkeiten; die Ausübung darf jedoch nicht im Vordergrund stehen. Bezuschussungsfähig sind nur zeitlich begrenzte Kurse (20 U-Std.), keine kontinuierlichen Kreise. Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich.

Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschusst werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

Als grundsätzliche Ausnahme gilt die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen: Bei inklusiven Lernangeboten kann ein höherer Übungsanteil geltend gemacht werden.

Kulturelle Bildung

Von kultureller Bildung wird gesprochen, wenn eine bestimmte Thematik nicht nur mit lernspezifischen Methoden bearbeitet wird, sondern auch mit künstlerischen oder medialen Gestaltungsformen (z.B. → Theater, Film, Video, Fotografie). Dies wird als Weiterbildung anerkannt, wenn die inhaltlichen Schwerpunkte und die kulturpädagogische Zielsetzung in der Ausschreibung und im Maßnahmenverlauf überwiegen und deutlich erkennbar sind. Auch theoretische Aspekte und pädagogische Anleitungen sollten angesprochen werden. Kommt es bei kulturellen Bildungsangeboten im Anschluss zur Darstellung der Ergebnisse (z. B. Video-Sendung im Offenen Kanal, Theateraufführung, Foto-Ausstellung), so berührt dies die Anerkennungsfähigkeit als Weiterbildung nicht. In Angeboten aus dem Bereich der kulturellen Medienbildung werden Kompetenzen erlernt, die es den Teilnehmenden ermöglichen, sich den vielfältigen Herausforderungen im Prozess der Digitalisierung der Gesellschaft zu stellen. Mit eher informativen und diskursiven Angeboten zur Kultur-, Kunst- und Literaturgeschichte trägt kulturelle Bildung dazu bei Kunst und Kultur zu verstehen. Kulturelle Bildung beinhaltet auch Angebote die sich mit kulturell vermittelten Deutungsmustern befassen und dadurch das Verständnis für die eigene und für fremde Kulturen wecken.

Theater-, Video-, Fotogruppen o.ä., die sich kontinuierlich zur Hobbypflege treffen, können nicht gefördert werden.

Kurs

Ein Kurs ist eine wichtige Arbeitsform der Erwachsenenbildung: Er setzt die Planung der Inhalte, Arbeitsschritte, Methoden usw. voraus und wird in der Regel von einer fachkundigen Leitung durchgeführt. Kirchengemeinden sollten häufiger den Mut aufbringen, Kursangebote zu machen. Der Kurs weckt die Assoziation eines zeitlich befristeten Angebots, ohne Beteiligungserwartung auf Dauer (wie etwa bei dem Stichwort „Gruppe“ oder „Kreis“). Das spricht viele Menschen heute eher an.

Die Kursinhalte können aus ganz unterschiedlichen Lebens- und Themenbereichen stammen, sei es Kreativität, Haushaltsführung, Eutonie, Gesundheitspflege, um nur einige Beispiele zu nennen. Aber auch theologische, pädagogische oder politische Inhalte lassen sich durchaus in Form eines Kurses darbieten.

→ Längerfristige Maßnahme → Gruppe, Kreis

Längerfristige Maßnahme

Als „längerfristig“ gilt eine Maßnahme, die mindestens acht Unterrichtsstunden umfasst (bei zusammenhängender Thematik, gleicher Leitung und weitgehend gleichem Teilnahmekreis). Ein mehrteiliges Seminar mit drei Abenden à drei Unterrichtsstunden gilt daher als längerfristige Maßnahme (bei zwei Abenden à drei U-Std. oder drei Abenden à zwei U-Std. wäre das Seminar nur eine → Einzelveranstaltung). Auch ein einzelner Studientag ist „längerfristig“, wenn er insgesamt acht Unterrichtsstunden erreicht. Bei längerfristigen Maßnahmen muss eine → Teilnahmeliste geführt werden.

Sonderregelung: Veranstaltungen, die der → Politischen Bildung oder der → Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, können bereits mit sechs Unterrichtsstunden als längerfristige Maßnahmen geltend gemacht werden. Diese stundenreduzierten Maßnahmen dürfen 15 Prozent des Gesamtangebots der anbietenden Einrichtung nicht überschreiten.

Lektüre-, Literaturkurs

Die gemeinsame Lektüre in einer Gruppe kann dann als Weiterbildung gelten, wenn dies mit einer zeitlich mindestens gleichwertigen inhaltlichen Beschäftigung mit literarischen, existentiellen oder politischen Themen verbunden wird (was über reine Buchbesprechungen hinausgeht). Dies muss in der → Veröffentlichung deutlich angekündigt werden. Auch wenn die Buchauswahl mit den Teilnehmenden erst bei Kursbeginn festgelegt wird, muss die Ankündigung eine thematische Zielsetzung zum Ausdruck bringen (z.B. Frauen in der Literatur, historische Themen, Existenzfragen). Anerkennungsfähig sind nur zeitlich abgegrenzte Einzelkurse. Ein Folgekurs muss wieder mit neuen Inhalten öffentlich ausgeschrieben werden.

Lernfreundliche Gestaltung von Bildungsräumen

Der Lernprozess der Teilnehmer/innen wird neben anderem von einer lernfreundlichen Gestaltung der Bildungsräume beeinflusst. Bildungsräume sollten unterschiedliche Lehr-Lern-Methoden und vielfältige Interaktionen und den Einsatz unterschiedlichster Medien ermöglichen. Sie sollten von der farblichen Gestaltung und räumlichen Ausstattung her Funktionalität und Ästhetik so miteinander verbinden, dass die Teilnehmer/innen diese als angenehm und lernfördernd empfinden.

Weitere Informationen und Praxisvorschläge enthält die Arbeitshilfe „Lernfreundliche Bildungsräume“, die von der Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz herausgegeben wird und entweder dort oder über die Geschäftsstelle der  ELAG erhältlich ist.

Lesung, Buchpräsentation

Lesungen/Autorenlesungen/Buchpräsentationen sind als solche keine anerkennungsfähige Weiterbildung, da unter den Teilnehmenden kein → Organisiertes Lernen stattfindet. Ähnlich wie eine → Aufführung kann jedoch auch eine Lesung als Bestandteil eines mehrteiligen Seminars oder eines → Lektüre-, Literaturkurses mit weitergehender Thematik in den Veranstaltungsnachweis einbezogen werden.

Medieneinsatz in der Erwachsenenbildung

Veranstaltungen, bei denen Medien, auch Dias, unter einem → Thema eingesetzt werden, sind eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Um sie jedoch von der bloßen Vorführung von Dias (etwa aus dem letzten Urlaub) abzugrenzen, ist eine qualifizierte Themenangabe bei der Ausschreibung unabdingbar. Die bloße Angabe von Ländern, Landschaften, Bildmotiven genügt dabei nicht.

Meditation

Meditation wird häufig als Bezeichnung für geistliche Betrachtungen gebraucht. Häufig soll damit angedeutet werden, dass eine ganzheitliche Ansprache der Teilnehmenden erfolgt, die über bloßes „Nachdenken“ hinausgeht. Solche Veranstaltungen sind – ebenso wie → Andachten – keine Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes.

Anders ist es bei einem → Kurs, der die Teilnehmenden in bestimmte Meditationsweisen einführt und einübt; dazu zählen auch spezifisch christliche Meditationsweisen wie das Herzensgebet. Auch hier gilt, dass das praktische Ausüben sinnvollerweise Bestandteil des Lernprozesses ist, aber nicht im Vordergrund stehen darf. Es gehören also immer „lehrhafte“ Elemente dazu, die auf Einführung oder vertieftes Verstehen hinzielen. Der Bildungscharakter einer solchen Veranstaltung sollte durch einen Seminarplan dokumentiert werden. Gruppen, die sich regelmäßig zu gemeinsamen Meditationsübungen ohne solche Elemente treffen, können nicht gefördert werden. Es muss sich um jeweils abgegrenzte Einzelkurse mit erkennbar organisiertem Lernprozess handeln (max. 20 U-Std.). Ein weiterführender Kurs ist anerkennungsfähig, wenn er mit einer neu akzentuierten inhaltlichen Ausschreibung veröffentlicht wird. Eine eigene Teilnahmeliste ist erforderlich.

Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur dann bezuschusst werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

Mitarbeitenden-Fortbildung

Ehren-, neben und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Gemeinde durch Aus- und Fortbildung zu fördern, ist ein wesentlicher Auftrag kirchlicher Erwachsenenbildung. Bei der Frage, ob solche Fortbildungen bezuschussungsfähig sind, ist jedoch streng darauf zu achten, ob es sich um öffentliche Weiterbildungsangebote handelt. Diese müssen sich deutlich von → Internen Schulungen zu kirchenspezifischen Zwecken abheben.

Dies trifft sicherlich am ehesten zu für Fortbildungsangebote, die zur Mitarbeit für den Bereich Erwachsenenbildung qualifizieren. Auf diese Weise trägt die Kirche als Träger der Weiterbildung zur Professionalisierung ihrer Mitarbeitenden bei. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag dazu, dass ihre Bildungsangebote durch geeignete Mitarbeitende als → Organisiertes Lernen geplant und geleitet werden. Allerdings müssen solche Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt werden, damit sie für Interessierte offen und zugänglich sind. Damit verbunden ist die Notwendigkeit, die zu vermittelnden Lerninhalte in der → Veröffentlichung deutlich zu beschreiben.

Förderungsfähig sind ebenfalls Fortbildungen für ehrenamtlich Mitarbeitende mit öffentlichkeitsrelevanten Aufgaben, wie zum Beispiel bei Krankenbesuchsdiensten, Nachbarschaftshilfe, Telefonseelsorge, Sozialdiensten. Um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich hierbei lediglich um → Interne Schulungen, ist durch Presseveröffentlichungen, Prospekte oder Handzettel etc. der Nachweis zu führen, dass die Fortbildungsangebote öffentlich angekündigt wurden und für potentiell Interessierte zugänglich waren (unbeschadet dessen, dass Teilnahmebeschränkungen aufgrund bestimmter Eingangsvoraussetzungen möglich sind).

Mitarbeitendenfortbildung, die sich ausschließlich auf gemeindliche oder kircheninterne Aktivitäten bezieht, insbesondere im Umfeld von Gottesdienst (z.B. Kindergottesdienst-Helfendenkreis, Prädikantinnen- und Prädikantenfortbildung, missionarischer Besuchsdienst, Gemeindebrief-Redaktionskreis) sind dagegen eindeutig nicht als öffentliche Weiterbildungsmaßnahmen förderungsfähig.

Berufliche Fort- und Weiterbildungs-Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie über den Bereich evangelischer Träger hinaus angeboten werden und nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften erfasst sind (hier ist im Einzelfall eine Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung ratsam).

Musikkurs

Musikkurse können förderungsfähig sein, wenn sie ausdrücklich als Kurse für mindestens acht erwachsene Teilnehmende durchgeführt werden (ohne Ausnahmeregelung; → Teilnahmezahl). Mit der Bezeichnung → Kurs ist impliziert, dass es sich um zeitlich begrenzte Angebote handelt (20 Ustd.), die nach Inhalt und Zielsetzung in sich abgeschlossen sind. Durch → Veröffentlichung muss das Angebot für jedermann zugänglich sein, wobei die zu vermittelnden musikalischen Kenntnisse oder Fertigkeiten angegeben sein müssen. Wenn ein Chor, Orchester oder Instrumentalkreis regelmäßig zusammenkommt, z. B. um das Zusammenspiel zu üben, neues Material einzustudieren oder für eine Aufführung zu proben, so handelt es sich dabei nicht um förderungsfähige Weiterbildungsveranstaltungen.

→ Kirchenchor → Kreatives Gestalten

Organisiertes Lernen

In Abgrenzung zu den überwiegend spontan und unsystematisch ablaufenden Lernprozessen im Alltag werden als Maßnahmen der Weiterbildung nur organisierte Lernprozesse angesehen. Bei der Frage der Anerkennungs- und Förderungsfähigkeit von Veranstaltungen ist es immer wieder hilfreich, sich die wichtigsten Kriterien dafür zu verdeutlichen:

  • Erwachsenengemäße Veranstaltungsformen, z.B. Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Vortragsreihen, Seminare, Arbeits- und Gesprächskreise
  • Klar umrissene Themen oder Lerninhalte, die be- oder erarbeitet werden
  • Planung nach erwachsenenpädagogisch reflektierten didaktisch-methodischen Prinzipien
  • Durchführung durch geeignete Durchführung durch geeignete Dozent/innen, Referent/innen, Kursleitende
  • Institutionelle Anbindung im Rahmen der  ELAG bzw. im Rahmen angeschlossener Einrichtungen.

Bei der Auswahl von Themen, Inhalten, Veranstaltungsformen sowie bei dem Einsatz geeigneter Mitarbeitenden wird den Trägern weitgehende Freiheit eingeräumt. Zur Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit wird grundsätzlich die → Veröffentlichung einer Weiterbildungsveranstaltung herangezogen; diese muss darum Angaben enthalten, die erkennen lassen, ob die Voraussetzung für organisiertes Lernen gegeben ist, wofür insbesondere das → Thema ausschlaggebend ist.

Parallele Arbeitsgruppen

Bei einer Veranstaltung mit parallelen Arbeitsgruppen können parallel laufende Unterrichtsstunden nicht aufaddiert werden.

Pilgerfahrt

Pilgerfahrten sind dem Bereich Religionsausübung und nicht der Weiterbildung zuzuordnen und damit auch nicht förderfähig.

→ Ausflug, Fahrt, Wanderung

Plakat

Ein nicht zu unterschätzendes Medium der → Veröffentlichung von Bildungsveranstaltungen ist das Plakat. Es bietet vor allem die Möglichkeit, einen bestimmten Veranstaltungszeitraum überschaubar darzustellen bzw. auf aktuelle Veranstaltungen aufmerksam zu machen.

Dabei ist es wichtig darauf zu achten, dass ein Plakat natürlich an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle angebracht sein muss; eine Pinnwand im Gemeindezentrum oder ein Mitteilungsbrett im Eingangsbereich der Kirche stellt die öffentliche Ankündigung nicht im erforderlichen Ausmaß sicher.

Politische Bildung

Für Veranstaltungen aus dem weiten Themenspektrum politischer Bildung (z.B. Soziale Fragen, Entwicklungspolitik, Umwelt) lassen sich die Teilnehmenden für mehrere Abende schwerer binden als beispielsweise für Sprachkurse. Dennoch ist es aus pädagogischer Sicht sinnvoll, in der politischen Bildung auch Kurse anzubieten. In diesem Bereich gelten Bildungsveranstaltungen bereits ab sechs Unterrichtsstunden als → längerfristige Veranstaltung.

Predigtnachgespräch, Predigtvorbereitungskreis

Das Angebot von Predigtnachgesprächen versucht, den monologischen Charakter der Predigt im Gottesdienst aufzubrechen; Bildungselement. Weil ein Predigtnachgespräch im engen Zusammenhang mit dem Gottesdienst zu sehen ist, kann es jedoch nicht als Maßnahme im Sinne des Weiterbildungsgesetzes angesehen werden. Gleiches gilt auch für Predigtvorbereitungsgruppen oder für Familien- und Kindergottesdienst-Vorbereitungskreise.

Presbyteriums- (Kirchenvorstands-)Fortbildung

Dass Presbyterinnen und Presbyter bzw. Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher für ihr Ehrenamt der Gemeindeleitung qualifiziert werden müssen, tritt immer stärker ins Bewusstsein. In vielen Gemeinden gibt es daher Veranstaltungen, die der Presbyteriumsfortbildung dienen. Diese sind jedoch als interne Schulungen anzusehen und insofern nicht als Angebote der öffentlichen Weiterbildung förderungsfähig.

Etwas Anderes ist es, wenn auf gemeindeübergreifender Ebene – z.B. im Kirchenbezirk oder im Bereich der Landeskirche – Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden mit Themen, die nicht nur auf Leitungs- und Organisationsaufgaben des Presbyteramtes bezogen sind.

→ Mitarbeitendenfortbildung → Interne Schulung, Verbandstätigkeit → Zielgruppe

Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung

Bei der Qualitätsentwicklung/Qualitätssicherung geht es in der allgemeinen Erwachsenenbildung darum, wichtige Prozesse in der Bildungsarbeit systematisch zu erfassen und möglichst kontinuierlich zu verbessern. In Rheinland-Pfalz haben die staatlich anerkannten Weiterbildungsträger unterschiedliche Qualitätsmanagementsysteme eingeführt. Die drei in der  ELAG zusammengeschlossenen landeskirchlichen Erwachsenenbildungseinrichtungen orientieren sich an dem von der DEAE (Deutsche Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e.V.) entwickelten Rahmenmodell „Qualitätsentwicklung im Verbund von Bildungseinrichtungen“ QVB. Dieses Modell ist eng auf den Kontext evangelischer Erwachsenenbildung ausgerichtet: Es eignet sich gut für kleinere Einrichtungen mit haupt- und ehrenamtlichen Personal, für dezentrale Strukturen und die Einbindung in Landes- und Dachverbänden wie die  ELAG. Zertifizierungen sind in drei Stufen möglich.

Die landeskirchlichen Einrichtungen unterstützen die Qualitätssicherung der Evangelischen Erwachsenenbildung in den Kirchengemeinden durch ein breites Instrumentarium.

Dabei geht es um…

  • die fundierte Ermittlung des Bildungsbedarfs unserer Zielgruppen,
  • eine gute Veranstaltungsplanung,
  • eine Veröffentlichung, die möglichst genau die Zielgruppe erreicht und umfassend informiert,
  • eine erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung,
  • die optimale Kooperation mit den Referierenden,
  • möglichst lernfördernde Veranstaltungsräume,
  • eine einfach umsetzbare Veranstaltungsauswertung

und vieles mehr.

QSP

QSP ist unsere Veranstaltungs- und Abrechnungsdatenbank. Sie können hier vor Durchführung der Veranstaltung Ihre Veranstaltung bereits einpflegen und somit prüfen lassen, ob sie den Förderkriterien entspricht. Mit der Freischaltung der Daten wird bereits ein Veranstaltungshinweis auf dem Weiterbildungsportal des Landes Rheinland-Pfalz ausgespielt, sodass Sie damit der Veröffentlichungspflicht (→ Veröffentlichung) nachkommen. Außerdem können damit individuelle Plakate und Teilnehmerlisten generiert werden. Wir nutzen die Datenbank zur statistischen Auswertung aller Weiterbildungsaktivitäten und können damit alle Dokumentationspflichten gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz erledigen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den landeskirchlichen Einrichtungen und der  ELAG.

Referentin/Referent

Die Anerkennungs- und Bezuschussungsfähigkeit einer Veranstaltung ist nicht an den Einsatz eines Referenten oder einer Referentin gebunden, erst recht nicht an die Zahlung eines Honorars. Die Bestimmungen schreiben lediglich vor, dass die Maßnahmen von geeigneten Mitarbeitenden durchgeführt werden müssen, die über erwachsenenpädagogische Fähigkeiten verfügen. Diese werden durch entsprechende Erfahrungen und/oder Ausbildung erworben.

Damit wird an die Träger die Erwartung gestellt, dass sie – z.B. durch entsprechende Mitarbeitendenfortbildung – für eine Qualifizierung der Leitungspersonen Sorge tragen. Qualitätssicherung wird zu einem immer deutlicher eingeforderten Anspruch der öffentlichen Hand. Natürlich muss auch die Erwachsenenbildung der Kirche elementar daran interessiert sein, diesen Standards zu entsprechen.

Bei den → Veröffentlichungen sollen – wo immer möglich – die Namen der Referierenden, der Kursleitung oder sonstigen fachlich und pädagogisch Verantwortlichen genannt werden. Dies trägt dazu bei, den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Das gilt insbesondere für → Arbeits- und Gesprächskreise, um die Abgrenzung von rein informellen Gesprächsrunden klarzustellen.

→ Qualitätsentwicklung

Reisebericht

Reiseberichte (etwa aus dem letzten Urlaub) sind beliebte Veranstaltungen in Kirchengemeinden. Um sie von reinen geselligen Veranstaltungen abzugrenzen, müssen sie als → Organisiertes Lernen kenntlich gemacht werden. Die bloße Angabe von Ländern, Landschaften usw. reicht als Titel der Veranstaltung nicht aus. Eine qualifizierte Themenangabe bei der Ausschreibung ist unabdingbar.

→ Medieneinsatz

Religiöse/theologische Bildung

Themen der religiösen bzw. theologischen Bildung sind ein in der Weiterbildung ausdrücklich anerkanntes Sachgebiet. Gerade hier liegt ein wesentliches Moment des besonderen Profils kirchlicher Träger und ihres Beitrages zum öffentlichen Bildungsangebot. Es kommt jedoch entscheidend darauf an, wie diese Veranstaltungen methodisch konzipiert sind. Sie müssen natürlich öffentlich angekündigt und thematisch ausgeschrieben werden. Interessierte müssen sich – unabhängig vom konfessionellen und weltanschaulichen Standort – frei beteiligen können. Auch muss eine deutliche Abgrenzung von religiöser Praxis, Verkündigung u.ä. erkennbar sein. Bei der Formulierung der Themen sollte auf die Verständlichkeit für „Außenstehende“ geachtet werden. Dann können diese Veranstaltungen eine große Chance für den Dialog und das gemeinsame Lernen „über den Kirchturm hinaus“ bieten!

→ Glaubensgespräch, Glaubenskurs → Trägerspezifisches Eigeninteresse

Schaukasten

Ein nicht zu unterschätzendes Medium der → Veröffentlichung von Bildungsveranstaltungen ist der Schaukasten. Er bietet vor allem die Chance, einen bestimmten Veranstaltungszeitraum überschaubar darzustellen bzw. auf aktuelle Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Die jeweiligen Erwachsenenbildungsstellen in den Landeskirchen bieten dazu Muster für Plakate oder Aushänge an.

Der Schaukasten sollte an einer öffentlich gut zugänglichen Stelle angebracht sein. Eine Pinnwand im Gemeindehaus oder ein Mitteilungsbrett im Eingangsbereich der Kirche stellt die öffentliche Ankündigung nicht im erforderlichen Ausmaß sicher.

Selbsterfahrung, Supervision, Therapie

Ohne Zweifel kommen in solchen Aktivitäten auch Lernprozesse in Gang. Derartige Kurse sind vorrangig nicht als organisiertes Lernen konzipiert und daher im Sinne des Weiterbildungsgesetzes nicht förderfähig.

Allerdings kann z.B. Selbsterfahrung durchaus Bestandteil von organisierten Lernprozessen im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen wie im Bereich der Pädagogik, Psychologie oder die Einführung in bestimmte Meditationsweisen sein (max. 20 Stunden. Therapie/Beratung darf im Rahmen von Weiterbildung nicht durchgeführt werden.

Bei Informationen zu Therapieformen ist darauf zu achten, dass diese kritisch und/oder im Kontext der Darstellung anderer therapeutischer Schulen behandelt werden. Dies muss bei der Auswahl der Referent/innen beachtet und bei der Ausschreibung deutlich werden.

Selbsthilfegruppe

Die Arbeit von Selbsthilfegruppen beruht häufig auf der Initiative von Betroffenen als Privatpersonen. Insofern sind die Voraussetzungen zur Förderungsfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz nicht von vornherein gegeben. Treffen von Selbsthilfegruppen können jedoch förderungsfähig sein, wenn

  • in ihnen Themenschwerpunkte unter geeigneter Leitung bildungsmäßig verarbeitet werden und
  • die Gruppe sich von ihrem Selbstverständnis als Lerngruppe versteht und
  • sie öffentlich angekündigt werden und für alle Interessierten prinzipiell zugänglich sind.

Der sehr persönliche Charakter der in Selbsthilfegruppen besprochenen Themen verbietet jedoch meist eine unverbindliche oder gelegentliche Teilnahme von Außenstehenden. Deswegen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Wunsch nach Förderung durch das Weiterbildungsgesetz der Situation und Intention der Gruppe angemessen ist.

→ Gruppe, Kreis → Zielgruppe

Seminar

Ein Seminar ist eine typische Arbeitsform der Erwachsenenbildung, in der man/frau sich intensiv einem Thema, einer Frage- oder Problemstellung zuwendet. Darum sollte bei der Planung von Bildungsveranstaltungen immer wieder überlegt werden, ob es nicht sinnvoll und möglich ist, mehrere Themenaspekte unter einen übergreifenden Zusammenhang zu stellen und in einem mehrteiligen Seminarangebot zu bearbeiten. Auch die thematische Arbeit in Gruppen und Kreisen könnte viel gewinnen, wenn man öfters den Mut hätte, an eine Thematik mehrmals unter verschiedenen Aspekten heranzugehen. Nicht zuletzt würden auch die immer neuen Einzelankündigungen erspart werden.

Ein kleiner materieller Anreiz kommt hinzu: Bei Seminaren von mindestens acht Unterrichtsstunden gibt es einen höheren Zuschuss, noch mehr bei einer Veranstaltung mit Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmenden. (Bei Seminaren aus dem Bereich der → Politischen Bildung genügen schon sechs Unterrichtsstunden, auch bei Seminaren, die der → Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.)

→ Längerfristige Veranstaltung → Internatsmäßige Unterbringung

Seniorentanz

In letzter Zeit setzt sich die Erkenntnis immer mehr durch, dass das Tanzen ein hervorragendes Element der Bildungsarbeit gerade für ältere Menschen ist. Werden hier doch auf charmante Weise eine Fülle von altengerechten Zielsetzungen verbunden: Bewegungsförderung, Gesundheitsvorsorge, Aktivierung, Kontaktaufnahme, Gedächtnisschulung, Wahrnehmungs- und Bewegungskoordination und vieles andere mehr. Trotzdem sind hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit von Seniorentanz-Veranstaltungen gewisse Einschränkungen zu beachten: Es darf sich nicht um bloßes Ausüben von Tänzen handeln und es darf der reine Geselligkeitscharakter nicht im Vordergrund stehen. Ausschreibungen als „Seniorentanzkreis“ oder „Geselliges Tanzen für Jung und Alt“ genügen daher für die Kennzeichnung des Bildungscharakters nicht.

In der Ausschreibung muss deutlich werden, dass es bei der Veranstaltung um zeitlich abgegrenzte → Kurse mit übergreifenden Lernzielen gesundheitlicher oder persönlicher Bildung geht und dass das Tanzen dabei als Mittel eingesetzt wird, um solche Zielsetzungen zu fördern. Anerkennungsfähig sind nur zeitlich begrenzte Kurse (20 Unterrichtsstunden), aber keine regelmäßigen Tanzgruppen. Ein anschließender Kurs muss durch eine neue → Veröffentlichung ausgeschrieben werden, aus der auch neue Lernschwerpunkte hervorgehen. Auch ist eine weitere Teilnahmeliste erforderlich. Weitere Kurse unter der gleichen Themenstellung können im selben Jahr nur gefördert werden, wenn mindestens 50 Prozent der Teilnehmenden neu hinzukommen.

→ Bewegung

Sonderfördermittel, Schwerpunktmittel

Für bestimmte Veranstaltungen im Weiterbildungsbereich werden durch das zuständige Ministerium aus Sondermitteln höhere Bezuschussungen ermöglicht, als dies im Rahmen der Regelförderung nach Unterrichtsstunden der Fall ist.

Im Einzelnen gibt es Sondermittel für Veranstaltungen:

  • zur Gleichstellung von Frauen und Männern
  • zur Alphabetisierung und Grundbildung sowie für Sprach- und Orientierungskurse für Geflüchtete
  • zur Fort- und Weiterbildung für haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Weiterbildung
  • zur gesellschaftspolitischen Bildung
    sowie zu Veranstaltungen
  • die durch das MWWK als Bildungsfreistellungsmaßnahmen i.S. des BFG anerkannt wurden
  • die Kinderbetreuung anbieten (diese Mittel können auch zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger beantragt werden)
  • die als Modell- oder Schwerpunktmaßnahmen konzipiert und durchgeführt werden

Alle Sonderzuschüsse für diese Maßnahmen müssen frühzeitig über die zuständigen Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung in den Landeskirchen bei der  ELAG in Mainz beantragt werden.

Spiele

Das Erlernen und Üben von Spielen ist an sich keine förderungsfähige Erwachsenenbildung, weil hier das Ausüben ebenso wie der Unterhaltungscharakter zu sehr im Vordergrund stehen. Wenn jedoch in einer Veranstaltung spielerische Elemente zur Erreichung von Lernzielen eingesetzt werden, z. B. im Bereich der Selbsterfahrung oder der Kreativität, wird die Förderungsfähigkeit dadurch nicht in Frage gestellt. Auch wenn es darum geht, die pädagogische Wirkungsweise von Spielen zu demonstrieren – zum Beispiel bei Tele- oder Computerspielen – ist es sinnvoll, solche Spiele in den Lernprozess zu integrieren.

Auch hier ist wieder die → Veröffentlichung ausschlaggebend: Sie muss die pädagogischen Funktionen des Spielens erkennen lassen. Reine Spielnachmittage oder -abende sind natürlich nicht förderungsfähig.

Sprachkurs

In einer Zeit, die durch das zusammenwachsende Europa gekennzeichnet ist, durch wachsende Mobilität, zunehmende Auslandsreisen, internationale Kontakte sowie Bildungsmaßnahmen im Ausland, nimmt die sowieso schon große Bedeutung des Sprachenlernens weiter zu. Obwohl dieser Bereich traditionell von den Volkshochschulen qualifiziert abgedeckt wird, können solche Bildungsmaßnahmen auch in der Evangelischen Erwachsenenbildung ihren Platz beanspruchen.

→ Teilnahmezahl → Veröffentlichung

Sprach- und Integrationskurs für Migrant/innen

Das Angebot an Sprach- und Integrationskursen für Migrantinnen und Migranten hat innerhalb der Evangelischen Erwachsenenbildung in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Viele dieser Maßnahmen sind an kirchliche Kindertagesstätten, das Diakonische Werk o.ä. angebunden. Erreicht werden Arbeitsmigrant/innen genauso wie politische Flüchtlinge und Spätaussiedler. Neben dem Erlernen der deutschen Sprache brauchen diese Zielgruppen Informationen und Orientierung, um sich in den komplexen Strukturen unserer Gesellschaft zurechtfinden zu können.

Im Bereich der Sprach- und Integrationskurse sind die Träger der Erwachsenenbildung seit langen Jahren tätig. In diesem Bereich gibt es eine ganze Reihe unterschiedlicher Förderungsmöglichkeiten. Nähere Informationen erhalten Sie bei den landeskirchlichen Einrichtungen und der → ELAG.

Studienreise, Studienfahrt

Studienfahrten sind – im Gegensatz zu Erholungs- oder Erlebnisreisen – eine anerkannte Form der Erwachsenenbildung. Für die Anerkennungsfähigkeit muss gewährleistet werden, dass es sich um durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm unter fachkundiger Leitung handelt. Das Programm muss durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden pro Werktag ausweisen, wobei thematische Einheiten (z.B. Vorträge, Begegnungen) sowie qualifiziert geführte Besichtigungen mitgerechnet werden, nicht aber Reisezeiten, Pausen, Zeiten zur freien Verfügung oder zur ungeführten Besichtigung von Sehenswürdigkeiten. An- und Abreisetag und überwiegende Reisetage während der Fahrt sowie Samstage, Sonntage, Feiertage können bei der Berechnung ausgenommen werden. Als zeitliche Obergrenze gelten vierzehn Tage.

Eine Studienreise wird als längerfristige Maßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung abgerechnet, wenn der Anteil der Bildungsarbeit an der Veranstaltung im Durchschnitt mindestens sechs Unterrichtstunden pro Tag umfasst.

Studienreisen mit einem Anteil der Bildungsarbeit von im Durchschnitt weniger als sechs Unterrichtsstunden pro Tag werden als längerfristige Maßnahmen ohne internatsmäßige Unterbringung berechnet.

Vor- und Nachbereitung der Studienreise werden als einzelne Tagesveranstaltungen anerkannt. Wichtig ist ferner, dass bereits bei der Ausschreibung in der Veröffentlichung die Thematik und die Bildungsziele der Studienfahrt klar herausgestellt werden. Die bloße Angabe eines Ziellandes und der touristischen Stationen genügt keinesfalls (natürlich erst recht nicht die Ausschreibung als „Gemeindefreizeit“ o.ä.). Auch wenn sich häufig das Detailprogramm erst bei weiterem Planungsverlauf nach der ersten Ausschreibung konkretisiert, darf keinesfalls der Studiencharakter erst bei einer nachträglichen Zusammenstellung von Programmpunkten „entstehen“: Das vor Beginn der Maßnahme fertiggestellte Programm mit den einzelnen Themeneinheiten muss dem Veranstaltungsnachweis beigefügt werden.

→ Freizeit, gesellige Veranstaltung

Tagung

Eine Tagung ist eine längerfristige, mindestens einen Tag dauernde, Veranstaltung, die sich einem bestimmten, klar formulierten Thema widmet und meist → Vorträge mit teilnahmeorientierten Methoden (z.B. Diskussionen, Arbeitsgruppen) verbindet. Um die Voraussetzungen für einen intensiven Lernprozess unter Einschluss informeller Gespräche zu schaffen, werden Tagungen häufig in einem Bildungshaus durchgeführt, in dem auch Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmenden möglich ist. Werden bei einer Tagung acht Unterrichtsstunden erreicht, gibt es einen höheren Zuschuss. Eine → Teilnahmeliste ist erforderlich. Bei einer Tagesveranstaltung mit parallelen Arbeitsgruppen können parallel laufende Unterrichtsstunden nicht aufaddiert werden.

→ Parallele Arbeitsgruppen

Tanz

Tanz dient überwiegend der Geselligkeit und ist daher in der Regel nicht förderungsfähig. Dies gilt insbesondere für die regelmäßigen Treffen von Tanzkreisen, weil dort das Ausüben gegenüber dem Lernen im Vordergrund steht. Förderungsfähig können jedoch Veranstaltungen sein, bei denen Tanz als methodisches Gestaltungselement neben anderen in eine übergreifende Zielsetzung eingebunden ist, z.B. aus dem Bereich Persönlichkeitsbildung, kreative Ausdrucksgestaltung, Gesundheitsbildung, religiöse oder kultureller Bildung. Auch ein zeitlich klar umrissener Tanzkurs zur Einübung von Tänzen ist förderfähig ( Bewegung) . Die → Veröffentlichung muss erkennen lassen, dass es sich um derartige Zielsetzungen handelt, nicht jedoch um das reine Ausüben von Tänzen an sich.

→ Seniorentanz Bewegung

Teilnahmeliste

Eine Teilnahmeliste ist bei → längerfristigen Maßnahmen ab acht Unterrichtsstunden (bzw. sechs bei → Politischer Bildung und → Gleichstellung von Frauen und Männern) erforderlich. Die Listen müssen Name, Vorname und Unterschrift enthalten (nicht jedoch z. B. Adresse, Wohnort, Teilnahmebeitrag). Für längerfristige Maßnahmen, die mehrere Teilveranstaltungen umfassen, genügt eine einmalige Eintragung in eine Teilnahmeliste für den gesamten Zeitraum. Ersatzweise kann eine Teilnahmeliste auch durch eine Zusammenstellung der Buchungsbelege der Teilnahmebeiträge erstellt werden.

Teilnahmezahl

Der Begriff des → Organisierten Lernens impliziert, dass es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit von mehreren Personen handelt. Die Richtlinien legen fest, dass bei förderungsfähigen Veranstaltungen die Zahl der Teilnehmenden acht Personen nicht unterschreiten soll.
Diese „Soll-Vorschrift“ lässt allerdings Ausnahmen in begründeten Fällen zu, zum Beispiel, wenn:

  • eine Veranstaltung von einer Einrichtung in dünn besiedeltem Gebiet durchgeführt wird,
  • die räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten in einer bestimmen Veranstaltung eine Teilnahmezahl von acht Personen nicht zulassen,
  • die Mindestteilnahmezahl in einem Fortführungs- oder Aufbaukurs nicht mehr erreicht wird, dieser Kursus jedoch Teil einer längerfristig geplanten und/oder abschlussbezogenen Maßnahme ist,
  • in einer pädagogisch innovativen Maßnahme von allgemeinem Interesse die erforderliche Teilnahmezahl nicht erreicht wird,
  • wenn durch eine Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz entsprechende Hygienevorschriften einer globalen Pandemie einzuhalten sind.
  • Eine Ausnahmeregel gilt zur Zeit für Maßnahmen zur → Alphabetisierung. Hier können Veranstaltungen generell ab fünf Teilnehmenden abgerechnet werden.

Einzel- und Kleinstgruppenunterricht (weniger als fünf Teilnehmende) und Einzelberatungen sind von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen.

Praktisch bedeutet dies: Sind auf einem Veranstaltungsnachweis also nur fünf bis sieben Teilnehmende eingetragen, muss dies mit einer entsprechenden Erläuterung begründet werden. Bei Kursen, Seminaren u.ä. längerfristigen Veranstaltungen ab acht Unterrichtsstunden zählen die Teilnehmenden, die sich verbindlich angemeldet haben bzw. bei Veranstaltungsbeginn anwesend waren; hier sind → Teilnahmelisten erforderlich.

Darüber hinaus gibt es eine generelle Obergrenze bei den Teilnehmenden, nämlich sechzig. Falls einmal höhere Teilnahmezahlen erreicht werden, können diese Maßnahmen auch bezuschusst werden. Es werden jedoch nur sechzig Teilnehmende berücksichtigt.

Theater

Ähnlich wie → Kirchenchöre können Theaterkreise, die für eine Aufführung proben, nicht gefördert werden. Auch eine Theateraufführung selbst ist nicht förderungsfähig. Etwas Anderes ist es, wenn in einem Lernprozess Rollenspiel, Pantomime o.ä. als methodische Elemente eingesetzt werden oder ein zeitlich begrenzter und thematisch umrissener Theater-Workshop angeboten wird oder wenn Theaterspielen als Gestaltungs- und Lernelement in einem inhaltlich ausgerichteten Projekt kultureller Bildung eingesetzt wird.

→ Aufführung → Kulturelle Bildung

Thema

Bei der → Veröffentlichung einer Veranstaltung muss erkennbar sein, ob es sich um ein Angebot der Weiterbildung handelt. Häufig reicht als Nachweis schon die Angabe des Themas aus; → Organisiertes Lernen wird durch die Formulierung des Veranstaltungsthemas angezeigt. Bei Veranstaltungen, die nicht von vornherein als Bildungsveranstaltungen kenntlich sind, (zum Beispiel in → Gruppen, Kreisen der Kirchengemeinde), kommt der Themenangabe eine erhöhte Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn der Titel der Veranstaltung eher Animationscharakter trägt, „blumig“ oder „reißerisch“ formuliert ist. In solchen Fällen ist es oft hilfreich, wenn die Veranstaltung zusätzlich durch Angabe ihres Charakters als Bildungsveranstaltung gekennzeichnet ist (zum Beispiel → Kurs → Seminar → Tagung). Vor allem empfiehlt es sich, mit Untertiteln oder ähnlichen inhaltlichen bzw. pädagogischen Erläuterungen den Bildungscharakter zu verdeutlichen. Interessierte müssen ersehen können, was es zu „lernen“ gilt. Bei mehrteiligen Veranstaltungen bzw. Gesprächs- und Arbeitskreisen, die über einen längeren Zeitraum gehen, kann die Themenangabe oder sonstige pädagogische Beschreibung einen übergreifenden Charakter haben, ohne jedes Treffen im einzelnen detailliert festzulegen.

→ Veröffentlichung → Gruppe, Kreis → Organisiertes Lernen

Trägerspezifisches Eigeninteresse

Bei vielen Veranstaltungen der gemeindlichen Erwachsenenarbeit ist es schwer, den Charakter eines öffentlichen Bildungsangebotes vom trägerspezifischen Eigeninteresse als Kirchengemeinde bzw. Kirche abzugrenzen. Förderungsfähig sind nur Veranstaltungen, die nicht vorrangig dem trägerspezifischen Eigeninteresse dienen.

Eine Abgrenzung kann sich nicht unbedingt an inhaltlichen Kriterien festmachen: So kann die Bearbeitung von Bibeltexten, die Beschäftigung mit theologischen Themen oder auch die Auseinandersetzung mit Fragen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens durchaus förderungsfähige Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes sein. Und natürlich wird sich von der Sache her nicht umgehen lassen, dass sich die Teilnehmenden bei solchen Veranstaltungen mit christlichen bzw. kirchlichen Positionen auseinandersetzen.

Gleichwohl verbietet es sich – und zwar nicht erst durch das Weiterbildungsgesetz, sondern erst recht vom eigenen kirchlichen Selbstverständnis her – solche Veranstaltungen und Aktivitäten abrechnen zu wollen, die vorrangig als Verkündigung, Gottesdienst, Evangelisation, Gemeinschaftspflege, Glaubensstärkung, Gemeindeaufbau, interne Mitarbeitendenschulung u.ä. konzipiert sind.

→ Glaubensgespräch, Glaubenskurs → Religiöse Bildung

Treff

In manchen Gemeinden hat sich neben der Bezeichnung → Gruppe, Kreis der Begriff „Treff“ eingebürgert: Frauentreff, Elterntreff, Seniorentreff usw. Damit soll in der Regel ein offener, lockerer, nicht auf verbindliche Mitgliedschaft zielender Charakter signalisiert werden. Dadurch wird allerdings auch zumeist der Charakter als → Organisiertes Lernen und damit die Förderungsfähigkeit nach dem Weiterbildungsgesetz fraglich. Eine gesellige Runde, ein gemütliches Rundgespräch, ein allgemeiner Austausch von Erfahrungen und Erlebnissen rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme von Weiterbildungsmitteln.

Wenn allerdings im Rahmen von solchen „Treffs“ ein konkret angegebenes Thema methodisch gezielt angegangen und bearbeitet wird, etwa durch ein Impulsreferat, einen Animationsfilm, ein auf Selbsterfahrung zielendes Rollenspiel etc., kann von Weiterbildung gesprochen werden. Auch hier ist wieder entscheidend, dass bei der → Veröffentlichung durch entsprechende Themenangaben von vornherein der Bildungscharakter deutlich herausgestellt wird. Dabei ist es wiederum durchaus empfehlenswert, eine Folge von mehreren Treffs unter einer übergreifenden Rahmenthematik anzukündigen, so dass bei der inhaltlichen Gestaltung der Einzeltreffen ein großes Maß an Flexibilität und Offenheit gewahrt bleiben kann.

Unterrichtsstunde, Weiterbildungsstunde

Grundlagen der Förderung sind die durch Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise dokumentierten förderfähigen Unterrichtsstunden. Als Bemessungsgrundlage für den → Zuschuss dient die Unterrichts- oder Weiterbildungsstunde, die 45 Minuten umfasst. Natürlich ertönt bei Erwachsenenbildungsveranstaltungen nach Ablauf von 45 Minuten keine Klingel und beendet den „Unterricht“. Soweit in der einzelnen Landeskirche keine anderen Regelungen existieren, ist also nachträglich die tatsächliche Veranstaltungsdauer auf Unterrichtsstunden umzurechnen. Nach Erfahrungswerten dauert eine Abendveranstaltung zwei oder drei Unterrichtsstunden (je nachdem, ob sie ohne größere Pausen näher bei 90 oder näher bei 135 Minuten liegt). Bei länger dauernden Veranstaltungen werden die Minuten der gesamten Bildungsphasen (ohne Pause, Mahlzeiten, gesellige Elemente) zusammengezählt und die Gesamtzahl durch 45 geteilt. Es wird nicht gerundet.

Veranstaltungsnachweis

Um nachzuweisen, dass eine angekündigte Veranstaltung tatsächlich stattgefunden hat, sind auf Formblättern bzw. Aufklebern, die auf der Rückseite der Veranstaltungsankündigungen geklebt werden, für die einzelnen Veranstaltungen die Zahl der Unterrichtsstunden (Beginn und Ende der Veranstaltung) und der Teilnehmenden (gesondert für Frauen und Männer) einzutragen und durch die Unterschrift der verantwortlichen Leitungsperson zu bestätigen. Wird die Mindestteilnehmerzahl von acht Personen unterschritten, so ist dies zu begründen (→ Teilnahmezahl). Es versteht sich von selbst, dass die Themenangaben auf dem Veranstaltungsnachweis mit der öffentlichen Ankündigung übereinstimmen müssen; beides zusammen belegt die Anerkennungsfähigkeit von Veranstaltungen bei etwaigen Überprüfungen. Da die Erwachsenenbildungseinrichtungen hier unterschiedliche Formblätter verwenden, halten Sie bitte Rücksprache mit Ihre zuständigen Einrichtung.

Die Veranstaltungs- und Veröffentlichungsnachweise sowie die bei → längerfristigen Veranstaltungen erforderlichen Teilnahmelisten werden an die zuständige Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung eingeschickt. Diese berechnet die Gesamtstundenzahl der anerkennungsfähigen Veranstaltungen und zahlt einen entsprechenden → Zuschuss an das Mitglied aus. Dort sind auch die Formblätter für Veranstaltungsnachweise erhältlich.

Bei Maßnahmen, die über den Jahreswechsel laufen, sind zwei Verfahrensweisen möglich:

  1. Die Unterrichtsstunden und Teilnehmenden werden in dem Jahr erfasst, in dem die Maßnahme endet.
  2. Die Gesamtzahl der Teilnehmenden wird bei Maßnahmebeginn im Startjahr erfasst, die Unterrichtsstunden werden auf die beiden Jahre gesplittet, wie sie anfallen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass im zweiten Jahr keine Teilnehmenden mehr abgerechnet werden, da bereits im Vorjahr ein Teilnehmenden-Zuschuss geltend gemacht wurde.

Veröffentlichung

Bei vielen Stichworten ist immer wieder deutlich geworden, dass die öffentliche Ausschreibung eine wichtige Voraussetzung der Anerkennungs- und Förderungspraxis des Landes in Sachen Weiterbildung ist. Dies ist sinnvoll, weil eine Förderung aus öffentlichen Mitteln auch der Öffentlichkeit zugutekommen muss.

Aus dem Veröffentlichungstext muss eindeutig erkennbar sein, dass es sich um eine Maßnahme der Weiterbildung handelt. Neben der Formulierung des Themas sollten auch Angaben zu den Lerninhalten und Lernzielen, der Veranstaltungsform sowie zusätzliche inhaltliche und pädagogische Angaben sowie Angaben zur/zum Kursleitenden gemacht werden, um den Weiterbildungscharakter zur verdeutlichen (→ Organisiertes Lernen).

Plakate, Handzettel, Aushänge stellen für Kirchengemeinden die übliche Form der Veröffentlichung dar. Die Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung in den Landeskirchen stellen Rahmenplakate oder Kopiervorlagen für Handzettel und → Schaukasten zur Verfügung, deren Verwendung die formal korrekte Veröffentlichung sicherstellt. In der Praxis ist dies die einfachste Form des Veröffentlichungsnachweises. Werden diese Vordrucke nicht benutzt, so ist mit dem Veranstaltungsnachweis die eigenständig gestaltete Veröffentlichung beizufügen. Nur dann werden die → Unterrichtsstunden bei der Berechnung des → Zuschusses berücksichtigt.

Wenn Ihre Veranstaltung rechtzeitig in der gemeinsamen Veranstaltungsdatenbank → QSP eingepflegt wird, wird sie in im Weiterbildungsportal des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Damit wäre die Veröffentlichung anerkennungsfähig, sofern ein Ausdruck der Internetseite den Abrechnungsunterlagen beigefügt ist.

Von vielen Bildungsträgern sind wir gewohnt, dass ihre Angebote für einen bestimmten Zeitraum in Form eines Veranstaltungsprogramms veröffentlicht werden. Auch Ankündigungen in öffentlichen Presseorganen, z. B. der örtlichen Tagespresse, dem Verbandsgemeinde-Anzeiger, einem Werbe-Wochenblatt u.ä. sind eine empfehlenswerte, leider noch viel zu wenig genutzte Form der Veröffentlichung.

→ Organisiertes Lernen → Thema

Vortrag

Der Vortrag ist eine klassische Arbeitsform der Erwachsenenbildung. Vorträge können jedoch nur bezuschusst werden, wenn sie sich klar von predigtähnlichen, missionarisch-evangelistischen Redeformen abgrenzen lassen.

Weiterbildungsgesetz (WBG)

Die Förderung des Landes für die Weiterbildung wird durch das Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz geregelt. Dies ist seit dem 1.1.1996 in novellierter Fassung in Kraft. Interessierte können den Text mit der zugehörigen Durchführungsverordnung von der Internetseite des rheinland-pfälzischen MWWKs herunterladen.

Weltgebetstagsarbeit

Unbestreitbar werden im Zusammenhang mit dem Weltgebetstag Jahr für Jahr intensive Lernprozesse, insbesondere zu weltweiten Frauen- und Entwicklungsproblemen angestoßen. Leider ist die Anerkennung als öffentliche Weiterbildung schwierig wegen der Verquickung mit der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten, die natürlich „trägerspezifische“ Veranstaltungen sind.

Die Anerkennungsfähigkeit wird erleichtert, wenn die Veranstaltungen, die sich mit den frauenspezifischen und politischen Problemen befassen, für sich themenorientiert angekündigt und gestaltet werden. Denn nach außen wird sonst nicht recht deutlich, dass sich „Vorbereitung auf den Weltgebetstag“ nicht nur auf die Gottesdienstvorbereitung im engeren Sinn beschränkt; (wenn dies doch der Fall ist, dann bitte auch ohne Zuschuss.)

Zielgruppe

Das pädagogisch sinnvolle Konzept einer zielgruppenorientierten Bildungsarbeit steht in einer gewissen Spannung zu dem Öffentlichkeitsgebot des Weiterbildungsgesetzes, nach dem die Veranstaltungsangebote im Prinzip jedermann zugänglich gemacht werden sollen.

Bildungsangebote, die sich an offene Zielgruppen wenden, sind fraglos förderungsfähig, z. B. Seniorinnen, Frauen, Arbeitslose, Alleinerziehende, Erzieherinnen.

Darüber hinaus sind auch gelegentliche Bildungsveranstaltungen für eine geschlossene Zielgruppe, z.B. Kindergarten- oder Konfirmandeneltern zulässig, sofern sie im Gesamtangebot eines Trägers nur von untergeordneter Bedeutung sind. Bildungsangebote, die sich an geschlossene Zielgruppen wenden, wie z.B. das Team der Kita „Pusteblume“, sind nicht förderfähig. Dies ist im Gesamtrahmen der evangelischen Erwachsenenbildung auf Landesebene (ELAG) grundsätzlich gegeben. Allerdings muss eine erkennbare Abgrenzung von einer „internen“ Schulung deutlich sein (z.B. ein Seminar nur für die Mitglieder eines Presbyteriums oder eines Kindergarten-Teams). Auch ist eine schriftliche Einladung an die Zielgruppe erforderlich, aus der die Thematik des Bildungsangebotes hervorgeht.

Zuschuss, Zuschussverfahren

Grundlagen der Bezuschussung sind die durch → Veröffentlichungs- und Veranstaltungsnachweise dokumentierten anerkennungsfähigen → Unterrichtsstunden, wobei → längerfristige Maßnahmen und solche mit → internatsmäßiger Unterbringung höher bewertet werden.

Die Arbeitsstellen für Erwachsenenbildung in den verschiedenen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz haben hierfür unterschiedliche Verfahrensweisen entwickelt. Detailinformationen sind dort abzurufen. Die entsprechenden Adressen finden sich im Anhang.

Bei den Zuschüssen handelt es sich um Fördermittel der Landes Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage des → Weiterbildungsgesetzes an die → ELAG gezahlt, nach vom Vorstand gefassten Beschlüssen den beteiligten landeskirchlichen Arbeitsstellen und der Heimbildungsstätte zugeteilt und von dort an die Veranstalter weitergeleitet werden.

Verbindlich ist die Verbuchung im Haushalt der Kirchengemeinde oder der sonstigen Einrichtung unter dem vorgegebenen Titel. Verbunden damit ist die Auflage der zweckgebundenen Verwendung für Ausgaben im Bereich der Bildungsarbeit mit Erwachsenen.